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BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C2.09 vom 22.04.2009

Rechtsgebiete:GG, KWG, GwG, AWG, EG, Richtlinie 2006/48/EG, GATS
Schlagworte:Bankgeschäft, Kreditgeschäft, Erlaubnispflicht, Erlaubnisvorbehalt, Betreiben, Inland, Dritte, physische Präsenz, Zweigstelle, Zweigniederlassung, Teilakt, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr, Korrespondenzdienstleistung, Telekommunikation, Internet, Sachgebiet: Wirtschaftsverwaltungsrecht
Stichwort:grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
Leitsatz:1. Das Kreditgeschäft ist auch ohne gleichzeitiges Betreiben des Einlagengeschäfts ein Bankgeschäft i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG.

2. Das Betreiben eines Bankgeschäfts i.S.d. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG umfasst nicht nur rechtsgeschäftliches Handeln, sondern alle wesentlichen zum Vertragsschluss hinführenden Schritte.

3. Im Inland wird ein Bankgeschäft i.S.d. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG auch betrieben, wenn ein Kreditinstitut bankgeschäftliche Leistungen dort ohne eigene physische Präsenz im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs erbringt.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 8 C2.09




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