Ein Hinterliegergrundstück ist bei einheitlicher Nutzung mit dem an die Erschließungsstraße angrenzenden Anliegergrundstück auch dann erschlossen i.S.v. § 131 Abs. 1 Satz 1 und § 133 Abs. 1 BauGB, wenn es in der Hand (schon) nur eines von mehreren Miteigentümern des Hinterliegergrundstücks liegt, der zugleich Alleineigentümer des Anliegergrundstücks ist, die bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Erreichbarkeit des Hinterliegergrundstücks zu erfüllen (Fortentwicklung zum Urteil vom 26. Februar 1993 - BVerwG 8 C 35.92 - BVerwGE 92, 157 <160 ff.>).