Ein vor die Außenwand tretender Bauteil oder Vorbau ist auch dann abstandsflächenrechtlich wie ein versetzter ("fiktiver") Außenwandteil (Art. 6 Abs. 3 Satz 3 BayBO) zu behandeln, wenn er bei der Berechnung der Abstandsflächen nur deswegen nicht nach Art. 6 Abs. 3 Satz 7 BayBO außer Betracht bleibt, weil er den 2 m-Abstand von den Grundstücksgrenzen nicht einhält.