JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > G > Grenzmauer
| Rechtsgebiete: | LBO |
| Schlagworte: | Örtliche Bauvorschriften, Einfriedigung, Grenzmauer, Einsehbarkeit, Abwägung |
| Stichwort: | Grenzmauer |
| Leitsatz: | 1. Die Ermächtigung in § 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO zum Erlass örtlicher Bauvorschriften erstreckt sich nicht nur auf vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbare Einfriedigungen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats zu § 111 Abs. 2 Nr. 1 LBO 1972, Beschuss vom 29.11.1979 - III 2380/77 -). 2. Beim Erlass örtlicher Bauvorschriften hat die Gemeinde wie bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die von der beabsichtigten Regelung berührten öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 3 S 337/06 | |
| Rechtsgebiete: | LBauO |
| Schlagworte: | Stützmauer, Bauwich, Grenze, Nachbar, Belichtung, Beleuchtung, Tageslicht, Stützmauer, Grenzmauer, Grenztreppe, Treppenkonstruktion, Treppenanlage, Treppe, Grenzabstand, Abstandsrecht, Belichtungsbeeinträchtigung, Beleuchtungsbeeinträchtigung, Aufenthaltsraum, Aufenthaltsräume |
| Stichwort: | Grenzmauer |
| Leitsatz: | Eine grenzständige Mauer, die aufgeschüttetes Gelände abstützt, ist jedenfalls dann keine Stützmauer im Sinne des § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO, wenn sie Bestandteil einer mit Hilfe der Aufschüttung zu errichtenden Treppenanlage ist. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Beleuchtung mit Tageslicht im Sinne des § 8 Abs. 8 Satz 2 LBauO kann nicht nur im Hinblick auf Aufenthaltsräume eintreten, die auf dem Nachbargrundstück bereits vorhanden sind. Vielmehr kommt sie auch dann in Betracht, wenn für bislang unbebaute, aber grundsätzlich mit Aufenthaltsräumen bebaubare Grundstücksflächen der Belichtungswinkel erheblich reduziert wird. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 A 11467/04.OVG | |
| Rechtsgebiete: | BauNVO, HBO 1993, HBO 2002 |
| Schlagworte: | Bauweise, offene, Einfügen, Gebot der Rücksichtnahme, Glasbausteine, Grenzmauer |
| Stichwort: | Grenzmauer |
| Leitsatz: | 1. Die Errichtung einer Grenzmauer in einer Höhe von 2,70 m und einer Länge von 11,50 m fällt aus dem Rahmen der offenen Bauweise heraus und kann mit ihrer negativen Vorbildfunktion zu bodenrechtlichen Spannungen führen. 2. Das Zumauern von Glasbausteinen in einer Grenzwand kann dem Gebot der Rücksichtnahme widersprechen. 3. Gemäß § 30 Abs. 10 HBO 1993 können in Brandwänden kleine Wandfliesen aus lichtdurchlässigen, nicht brennbaren Baustoffen zugelassen werden, wenn diese feuerbeständig (F 90-A) sind. Eine Differenzierung wie § 27 Abs. 9 HBO 2002 zwischen Ausgestaltung von innerer und äußerer Brandwand sieht § 30 Abs. 10 HBO 1993 nicht vor. 4. Bei der gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 HBO 1993 zu treffenden Ermessensentscheidung sind die nachbarlichen Interessen mit einzustellen. 5. Das Hess. Nachbarrechtsgesetz regelt nur das nachbarschaftliche Verhältnis, nicht jedoch die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 3 UE 1962/99 | |
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