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Grenzen verfassungskonformer Auslegung

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OLG-CELLE – Beschluss, 322 SsBs 289/08 vom 24.03.2009

Rechtsgebiete:GG, OWiG, Nds.NiRSG
Schlagworte:Ausnahmetatbestände vom Rauchverbot in Gaststätten, Grenzen verfassungskonformer Auslegung, Voraussetzungen eines gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss
Stichwort:Grenzen verfassungskonformer Auslegung
Leitsatz:1. Zur Verfassungsmäßigkeit des an Betreiber von Gaststätten gerichteten strafbewehrten Gebots des Nds.NiRSG, Maßnahmen gegen die Missachtung des Rauchverbots in Gaststätten (§ 1 Abs. 1 Nr. 10 Nds.NiRSG) zu ergreifen.

2. Der Begriff "vollständig umschlossenen Nebenraum" einer Gaststätte i.S. von § 2 Abs. 2 S. 1 Nds.NiRSG verlangt eine baulichgegenständliche Trennung von den übrigen Räumen bzw. Räumlichkeiten der Gaststätte. Ein lediglich lüftungstechnisch, nicht aber baulich abgeschlossener Raum lässt sich auch im Wege einer verfassungskonformen Auslegung vor dem Hintergrund von Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG nicht unter den Ausnahmetatbestand fassen.

3. Es stellt keinen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss dar, dass der niedersächsische Landesgesetzgeber sich bei der Gestaltung der Ausnahmeregelungen vom Rauchverbot in Gaststätten an typisierenden Regelungen orientiert und dabei Ausnahmetatbestände nicht vorgesehen hat, bei denen das Vorliegen ihrer Voraussetzungen einen gegenüber den typisierten Ausnahmetatbeständen unverhältnismäßig hohen Kontrollaufwand erfordert.
Volltext: OLG-CELLE - Beschluss, 322 SsBs 289/08




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