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Grenzen des Gestaltungsspielraums der Mitgliedstaaten

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BFH – Urteil, XI R 67/06 vom 17.02.2009

Rechtsgebiete:UStG 1993/1999, Richtlinie 77/388/EWG
Schlagworte:Umsatzsteuerbefreiung für Betreuungsleistungen - Entgeltsbeschränkung des § 4 Nr. 18 Satz 1 Buchst. c UStG - Abstandsgebot - Grenzen des Gestaltungsspielraums der Mitgliedstaaten - Unmittelbare Berufung auf Richtlinie 77/388/EWG
Stichwort:Grenzen des Gestaltungsspielraums der Mitgliedstaaten
Leitsatz:1. Umsätze aus einer Betreuungstätigkeit im Jahr 1999 waren nicht nach § 4 Nr. 18 Satz 1 UStG 1993/1999 steuerfrei, soweit die Leistungsempfänger mittellos waren. Diese Umsätze waren nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g i.V.m. Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei.

2. Das in § 4 Nr. 18 Satz 1 Buchst. c UStG 1993/1999 geregelte Abstandsgebot ist insofern gemeinschaftsrechtswidrig, als es auch für behördlich genehmigte Preise i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. a 3. Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG gilt.

3. Ein zu einem anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege gehörender und gemeinnützigen Zwecken dienender Verein kann sich für die Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung für Betreuungsleistungen unmittelbar auf die günstigere Regelung in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g i.V.m. Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG berufen.
Volltext: BFH - Urteil, XI R 67/06




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