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Grenzbetrag

Entscheidungen der Gerichte




BSG – Urteil, B 13 RJ 16/05 R vom 23.05.2006

Rechtsgebiete:SGB VI, RVO
Schlagworte:Berufsunfähigkeitsrente, Erwerbsunfähigkeitsrente, erste Folgerente, Altersrente, zweite Folgerente, Zusammentreffen mit Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Rechtsänderung, Grenzbetrag
Stichwort:Grenzbetrag
Leitsatz:Hat der Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bereits vor dem 1.1.1992 auch eine - noch nach den Vorschriften der RVO berechnete - Rente wegen Berufsunfähigkeit bezogen und schließen sich hieran in der Zeit nach dem 1.1.1992 zunächst Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (erste Folgerente) und später Altersrente (zweite Folgerente) an, ist für beide Folgerenten der dem Berechtigten günstigere Grenzbetrag durch vergleichende Gegenüberstellung der Anrechnungsbeträge alten und neuen Rechts iS des § 266 SGB VI zu ermitteln.
Volltext: BSG - Urteil, B 13 RJ 16/05 R



BSG – Urteil, B 13 RJ 13/05 R vom 29.03.2006

Rechtsgebiete:SGB VI, RVO
Schlagworte:Berufsunfähigkeitsrente - Folgerente - Altersrente - Zusammentreffen mit Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung - Grenzbetrag - Vertrauensschutz
Stichwort:Grenzbetrag
Leitsatz:Auch wenn auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht anzurechnen war, gilt nach In-Kraft-Treten des SGB 6 die Übergangsregelung für Folgerenten (§ 266 iVm § 311 SGB 6), wonach bei Umwandlung in eine Altersrente für die nunmehr anzurechnende Verletztenrente der Grenzbetrag alten Rechts weiter anzuwenden ist, soweit dieser günstiger ist
Volltext: BSG - Urteil, B 13 RJ 13/05 R

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 10137/04.OVG vom 16.07.2004

Rechtsgebiete:VwVfG, BeamtVG, VAHRG, SGB VI, VwGO, VAHRG
Schlagworte:Beamtenrecht, Versorgungsbezüge, Versorgungsempfänger, Versorgungsausgleich, Versorgungsanwartschaft, Anwartschaft, Ausgleichsberechtigter, Ausgleichsverpflichteter, Rentenkonto, Härten, Regelung, Kürzungsbetrag, Festsetzungsbescheid, Änderung, Berechtigte, Leistungen, Rentenversicherung, Regelaltersrente, Hinterbliebene, Hinterbliebenenrente, Witwerrente, Halbwaisenrente, Rehabilitationsleistung, Grenzbetrag, Kürzung, Unverhältnismäßigkeit, Erstattung, Erstattungsanspruch, öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
Stichwort:Grenzbetrag
Leitsatz:1. Hat der aus einem Versorgungsausgleich gemäß § 1587b Abs. 2 BGB Berechtigte vor seinem Tod keine Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten, so wird die Versorgung des Verpflichteten nicht gemäß § 57 BeamtVG gekürzt, wenn den Hinterbliebenen des Verstorbenen aus dem Anrecht zeitlich begrenzt Leistungen lediglich in einer Höhe gewährt wurden oder werden, die absehbar den Grenzbetrag des § 4 Abs. 2 VAHRG nicht übersteigt.

2. Leistungen, die von den Hinterbliebenen des Verstorbenen nicht beantragt oder ihnen weder bewilligt noch gewährt wurden, sind bei der Ermittlung des Grenzbetrages nach § 4 Abs. 2 VAHRG nicht zu berücksichtigen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 10137/04.OVG


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