a) Ein Baum ist ein Grenzbaum im Sinne von § 923 BGB, wenn sein Stamm dort, wo er aus dem Boden heraustritt, von der Grundstücksgrenze durchschnitten wird.
b) Jedem Grundstückseigentümer gehört der Teil des Grenzbaumes, der sich auf seinem Grundstück befindet (vertikal geteiltes Eigentum).
c) Jeder Grundstückseigentümer ist für den ihm gehörenden Teil eines Grenzbaumes in demselben Umfang verkehrssicherungspflichtig wie für einen vollständig auf seinem Grundstück stehenden Baum.
d) Verletzt jeder Eigentümer die ihm hinsichtlich des ihm gehörenden Teils eines Grenzbaumes obliegende Verkehrssicherungspflicht, ist für den ihnen daraus entstandenen Schaden eine Haftungsverteilung nach § 254 BGB vorzunehmen.
1. Fällt der Grundstückeigentümer ohne Gestattung des Nachbarn einen auf der Grenze befindlichen Baum, verletzt er zwar das Miteigentum des Nachbarn; da er aber Beseitigung des Grenzbaumes hätte verlangen können, fehlt es regelmäßig an einem Schaden des Nachbarn.
2. Für die Einordnung als Grenzbaum ist es nicht erforderlich, dass die Grundstücksgrenze den Baum mittig durchschneidet.