Wird eine nach den "Richtlinien für die Beurteilung der Beamten und Beamtinnen der Zollverwaltung, der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, des Zollkriminalamtes und der Bundesvermögensverwaltung (BRZV)" erstellte Regelbeurteilung im Rechtsbehelfsverfahren aufgehoben, so muss für die erneut zu erstellende Beurteilung nicht wiederum eine Gremiumsbesprechung durchgeführt werden.
1. Dass in der Gremiumsbesprechung, in der dienstliche Beurteilungen vorbereitet wurden, über einen bestimmten Beurteilungsfall nur wenige Minuten gesprochen wurde, indiziert nicht die Rechtswidrigkeit der Beurteilung.
2. Ein einer dienstlichen Beurteilung anhaftender Mangel - hier: Informationsdefizit - kann im Verwaltungsverfahren betreffend die Überprüfung der Beurteilung geheilt werden.
3. Bei einem statusamtsbezogenen Beurteilungsmaßstab ist es nahe liegend, dass die erste Beurteilung nach einer Beförderung schlechter ausfällt als die vorausgegangene Beurteilung; maßgeblich sind aber die Umstände des Einzelfalls.
4. Eine dienstliche Beurteilung ist nicht in sich widersprüchlich, weil die Einzelmerkmale "Belastbarkeit" und "Einsatzfähigkeit" unterschiedlich bewertet sind.