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greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine mögliche Unredlichkeit

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 3.00 vom 28.02.2001

Rechtsgebiete:VermG
Schlagworte:Redlicher Erwerb, greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine mögliche Unredlichkeit, Grundannahme der Redlichkeit, Erschüttern der Grundannahme durch das Bestehen greifbarer Anhaltspunkte, materielle Beweislast bei Unerweislichkeit der Redlichkeit, Grundstücksverkehrsgenehmigung, Wohnraumlenkung, Überversorgung mit Wohnraum.
Stichwort:greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine mögliche Unredlichkeit
Leitsatz:Leitsätze:

Ob greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für die Unredlichkeit des Erwerbs vorliegen, ist nur zu prüfen, wenn Tatsachen, die für die Beurteilung der Redlichkeit (§ 4 Abs. 3 VermG) erheblich sind, trotz Ausschöpfens aller in Betracht kommenden Aufklärungsmöglichkeiten (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht abschließend aufklärbar sind.

Die Überversorgung mit Wohnraum stellte keine gesellschaftlich effektive Nutzung im Sinne der Grundstücksverkehrsverordnung dar.

Urteil des 8. Senats vom 28. Februar 2001 - BVerwG 8 C 3.00 -

I. VG Berlin vom 10.09.1999 - Az.: VG 30 A 491.95 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 8 C 3.00



BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 10.00 vom 28.02.2001

Rechtsgebiete:VermG, VwGO
Schlagworte:Redlicher Erwerb, greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine mögliche Unredlichkeit, Grundannahme der Redlichkeit, Erschüttern der Grundannahme durch das Bestehen greifbarer Anhaltspunkte, volle Amtsermittlungspflicht bezüglich dieser Anhaltspunkte, materielle Beweislast bei Unerweislichkeit der Redlichkeit.
Stichwort:greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine mögliche Unredlichkeit
Leitsatz:Leitsätze:

Eine materielle Beweislastentscheidung ist nur zu treffen, wenn Tatsachen, die für die Beurteilung der Redlichkeit (§ 4 Abs. 3 VermG) erheblich sind, trotz Ausschöpfens aller in Betracht kommenden Aufklärungsmöglichkeiten (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht abschließend aufklärbar sind. Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die redlichkeitsbegründenden Tatsachen nicht erwiesen sind, muss es prüfen, ob die Grundannahme der Redlichkeit des Erwerbs durch das Bestehen greifbarer tatsächlicher Anhaltspunkte, die zu vernünftigen, durch Tatsachen belegbaren, ernst zu nehmenden Zweifeln an der Redlichkeit führen, erschüttert wird.

Urteil des 8. Senats vom 28. Februar 2001 - BVerwG 8 C 10.00 -

I. VG Berlin vom 13.07.1999 - Az.: VG 16 A 237.95 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 8 C 10.00


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