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Greifbare Gesetzwidrigkeit

Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHES-LAG – Beschluss, 1 SHa 25/06 vom 11.07.2006

Rechtsgebiete:BGB, ZPO, ArbGG
Schlagworte:Bindungswirkung, Verweisungsbeschluss, Gerichtsstand des Erfüllungsortes, greifbare Gesetzwidrigkeit
Stichwort:Greifbare Gesetzwidrigkeit
Leitsatz:1) Allein die fehlerhafte Verneinung des Gerichtsstandes des Erfüllungsortes gemäß § 29 Abs. 1 ZPO stellt noch keine greifbare Gesetzwidrigkeit dar, die die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses entfallen lässt.

2) Die in dem Beschluss des erkennenden Gerichts vom 14. November 1951 - II LA 277/51 (BB 1952, 603) - vertretene Ansicht, zur Bejahung des Gerichtsstands des Erfüllungsortes für Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis sei am Arbeitsort eine betriebliche Organisation erforderlich, wird ausdrücklich aufgegeben.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Beschluss, 1 SHa 25/06



BVERWG – Beschluss, BVerwG 2 B 90.04 vom 05.10.2004

Rechtsgebiete:VwGO, ZPO
Schlagworte:Zivilprozessreformgesetz, außerordentliche Beschwerde, greifbare Gesetzwidrigkeit
Stichwort:Greifbare Gesetzwidrigkeit
Leitsatz:Seit In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887) ist die außerordentliche Beschwerde gegen unanfechtbare Entscheidungen wegen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit nicht mehr statthaft.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 2 B 90.04

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 5 WF 196/02 vom 11.11.2002

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Einstellung der Zwangsvollstreckung, greifbare Gesetzwidrigkeit, Zulassung der Rechtsbeschwerde
Stichwort:Greifbare Gesetzwidrigkeit
Leitsatz:Unzureichende Auseinandersetzung mit der Klageerwiderung kann als greifbare Gesetzwidrigkeit gewertet werden. Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Klärung der Frage der Statthaftigkeit der Beschwerde im Verfahren nach § 769 ZPO.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 5 WF 196/02

BAG – Beschluss, 2 AZB 4/98 vom 21.04.1998

Rechtsgebiete:ArbGG, GG
Schlagworte:Greifbare Gesetzwidrigkeit
Stichwort:Greifbare Gesetzwidrigkeit
Leitsatz:Leitsätze:

1. Eine außerordentliche sofortige Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung bleibt auf wirkliche Ausnahmefälle krassen Unrechts beschränkt.

2. Verfassungsverstöße sind mit der vom Gesetzgeber dafür vorgesehenen Verfassungsbeschwerde geltend zu machen. Ein nach der Zivilprozeßordnung unstatthaftes Rechtsmittel wird nicht dadurch statthaft, daß es auf einen Verfassungsverstoß, also z. B. die Behauptung der Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützt wird (im Anschluß an BGH Beschluß vom 14. Dezember 1989 - IX ZB 40/89 -).

Aktenzeichen: 2 AZB 4/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Beschluß vom 21. April 1998
- 2 AZB 4/98 -

I. Arbeitsgericht
Bonn
- 4 Ca 993/96 -
Urteil vom 11. September 1996

II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 7 Sa 1356/96 -
Beschluß vom 13. Januar 1998
Volltext: BAG - Beschluss, 2 AZB 4/98


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