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BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 17.99 vom 19.09.2000

Rechtsgebiete:ArbZG, VwGO
Schlagworte:Rechtsschutzinteresse, Klagebefugnis, Feststellungsbescheid, Drittschutz, drittschützende Wirkung, öffentlich-rechtliches Arbeitszeitrecht, Sonn- und Feiertagsarbeit, Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen, Verlegbarkeit von Arbeiten auf Werktage, Arbeitsergebnisse, Misslingen von Arbeitsergebnissen, kontinuierliche Beschäftigung, diskontinuierliche Beschäftigung, Misslingensquote, Ursächlichkeit, Gottesdienstzeiten.
Stichwort:Gottesdienstzeiten.
Leitsatz:Leitsätze:

1. Arbeitnehmer, die arbeitsvertragsrechtlich an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden dürfen, sind befugt, gegen eine auf Antrag des Unternehmens ergangene behördliche Feststellung zu klagen, dass eine Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zulässig ist.

2. Einem Feststellungsbescheid nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 ArbZG i.V.m. § 10 ArbZG darf keine Anordnung über die Beschäftigungszeit unter Berücksichtigung der für den öffentlichen Gottesdienst bestimmten Zeiten beigefügt werden.

3. Arbeitsergebnisse eines Produktionsbetriebes sind i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 15 ArbZG misslungen, wenn sie zu dem vom Arbeitgeber vorgesehenen Zweck nicht brauchbar sind, weil ihre bestimmungsgemäße Verwendung ausgeschlossen oder wesentlich beeinträchtigt ist. Die Unterbrechung der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen muss ursächlich für eine je nach den betrieblichen Verhältnissen relevante Misslingensquote sein.

4. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 15 ArbZG zulässige Sonn- und Feiertagsbeschäftigung setzt ihre Erforderlichkeit zur Verhütung des Misslingens von Arbeitsergebnissen voraus.

5. Sonn- und Feiertagsbeschäftigung ist nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 15 ArbZG zulässig, wenn sie der Produktionssteigerung oder der Verringerung der Produktionskosten dienen oder zumutbare Modernisierungsmaßnahmen entbehrlich machen soll.

Urteil des 1. Senats vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 17.99

I. VG Regensburg vom 20.04.1998 - Az.: VG RN 5 K 97.2567 -
II. VGH München vom 29.06.1999 - Az.: VGH 22 B 98.1524 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 17.99




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