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Golfplatz

Entscheidungen der Gerichte

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 9 ME 155/06 vom 22.05.2006

Die Erweiterung eines Golfplatzes unterfällt nicht dem Begriff des Freizeitparks in Anhang II Nr. 12,13 der Richtlinie 85/337/ EWG (UVP-Richtlinie).

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 9 Q 1781/03 vom 07.08.2003

Das Beschwerdegericht kann nach §§ 173 VwGO, 570 Abs. 3 Halbsatz 2 ZPO die einstweilige Aussetzung der Vollziehung eines mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses anordnen, der einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgibt.

Dem Antrag ist stattzugeben, wenn sich auf Grund der im Beschwerdeverfahren rechtzeitig erfolgten Darlegungen die angegriffene Entscheidung als offensichtlich fehlerhaft erweist, jedoch nicht abschließend entschieden werden kann oder unter Berücksichtigung aller für und gegen die Aussetzung sprechenden Umstände zu erkennen ist, dass die vorzeitige Vollziehung den unterlegenen Verfahrensbeteiligten unzumutbar belastet.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 9 N 3208/98 vom 02.12.2002

Die Festsetzung von Maßnahmen zum Ausgleich planbedingter Eingriffe in Natur und Landschaft in einem Bebauungsplan ist abwägungsfehlerhaft, wenn die Gemeinde zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses davon ausgehen musste, dass sich die Maßnahmen nicht realisieren lassen.

Zur Wirksamkeit der Darstellung/Festsetzung eines Golfplatzes durch einen Flächennutzungsplan/Bebauungsplan im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung Bergstraße-Odenwald.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 4 N 2435/00 vom 21.12.2000

1. Zur Frage der Erforderlichkeit eines Bebauungsplans für einen Golfplatz, in dessen näherer Umgebung bereits mehrere Golfplätze vorhanden sind.

2. Sind durch einen Bauleitplan Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, bedarf es einer Bestandsaufnahme von Natur und Landschaft für den Bereich, der von den Festsetzungen des Plans betroffen ist. Die Bestandsaufnahme ist erforderlich, damit die Behörde Erkenntnisse erlangt, um den konkreten Eingriff bewerten zu können. Die vollständige Erfassung der von dem Plan betroffenen Tier- und Pflanzenwelt ist häufig nicht erforderlich.

3. Hat die Ausweisung einer Fläche für einen Golfplatz den Verlust von Getreideäckern als Habitat des Feldhamsters zur Folge, kann die für die Rechtmäßigkeit des Plans erforderliche artenschutzrechtliche Befreiungslage gegeben sein, wenn im Bereich des Plangebiets Flächen mit ganzjährigem Nahrungsangebot für den Feldhamster vorgesehen sind.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 2 U 72/08 vom 27.03.2009


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