Der Ankauf von Edelmetallen im Rahmen einzelner kurzzeitiger "Aktionen" außerhalb der gewerblichen Niederlassung des Gewerbetreibenden ist Reisegewerbe und ohne Ausnahmebewilligung nach § 56 Abs. 2 Satz 3 GewO unzulässig.
Zur Streitwertfestsetzung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, das die Untersagung bestimmter Wettbewerbshandlungen gegenüber eine Goldschmiedin zum Gegenstand hat.