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OLG-CELLE – Urteil, 9 U 218/04 vom 11.05.2005

Rechtsgebiete:GmbHG
Schlagworte:GmbH-Mantel, Gründungsvorschriften, Kapitalaufbringung, Vorrats-GmbH.
Stichwort:GmbH-Mantel
Leitsatz:1. Den Erwerber des Geschäftsanteils trifft entsprechend § 16 Abs. 3 GmbHG die Pflicht zur Erbringung der Stammeinlage, sofern die Gesellschaft zuvor wirtschaftlich "neu gegründet" worden ist und das anlässlich der ursprünglichen Gründung eingezahlte Stammkapital mittlerweile aufgezehrt ist.

2. Die Verwertung eines GmbH-Mantels steht hinsichtlich der Geltung der Gründungsvorschriften der Errichtung einer GmbH gleich; dies gilt sowohl für die die registergerichtliche Kontrolle betreffenden Normen als auch für die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbHG, und zwar nicht nur im Fall der Verwendung des Mantels einer "auf Vorrat" gegründeten Gesellschaft (BGH ZIP 2003, 251), sondern auch für die Verwendung so genannter gebrauchter, leerer GmbH-Mäntel (vgl. auch OLG Düsseldorf, ZIP 2003, 1501, 1502 l. Sp.).

3. Für eine wirtschaftliche Neugründung spricht, dass die Gesellschaft bei der Veräußerung der Geschäftsanteile nicht mehr werbend tätig ist. In diesem Zusammenhang ist es von wenigstens indizieller Bedeutung, dass der Gesellschaftszweck im Anschluss an die Anteilsübertragung geändert wird, der Sitz der Gesellschaft verlegt und ein neuer Geschäftsführer bestellt wird. Der Umstand, dass ein Geschäftsanteil lediglich für einen "symbolischen" Betrag (hier: 1,00 EUR) veräußert wird, spricht ebenfalls dagegen, dass es sich um eine werbende Gesellschaft gehandelt hat.
Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 9 U 218/04




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