Beim Alleingesellschafter einer GmbH & Co. KG kann ein die Erhebung der Zweitwohnungsteuer rechtfertigendes Innehaben auch hinsichtlich einer Ferienwohnung angenommen werden, deren Eigentümer die KG ist.
1. Eine rechtlich geschützte Abwehrposition folgt nicht allein daraus, dass auf einem Außenbereichsgrundstück eine Genehmigung erteilt wird, die öffentliche Belange beeinträchtigt, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind.
2. Brandgefahren einer Biogasanlage sind nachbarrechtlich nur relevant, wenn die Gefahr besteht, dass Brände auf das Grundstück der Nachbarn übergreifen; entsprechend ist bei Explosionsgefahren auf die mögliche Reichweite solcher Ereignisse zu achten.
3. Die Nachbarn können zum Brandschutz in aller Regel nur die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften fordern. Der Explosionsgefahr bei Biogasanlagen wird durch die Beachtung der Sicherheitsregeln für landwirtschaftliche Biogasanlagen der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (Stand 05.09.2002; dort insbes. Ziff. 9: Explosionsgefährdete Bereiche) hinreichend entsprochen.
4. Wäre eine Genehmigung nichtig, weil ihre Adressatin - eine Handelsgesellschaft - z. Z. ihrer Bekanntgabe rechtlich (noch) nicht existent war, könnten allein deshalb Rechte der klagenden Nachbarn nicht verletzt sein.
5. Ein Verwaltungsakt an eine noch nicht gegründete GmbH wäre nichtig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.05.1995, 7 B 223.94, Buchholz 112 § 6 VermG Nr. 12; bei Juris Tz. 2).
6. Ist eine Kommanditgesellschaft (gesellschaftsvertraglich) gegründet worden, bevor deren Komplementär-GmbH rechtlich existent geworden ist, ist von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter den Kommanditisten auszugehen. Erfolgt später keine Eintragung der GmbH und der KG in das Handelsregister, bleibt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Kommanditisten aus einem an die KG in Gründung ergangenen Bescheid berechtigt und verpflichtet. Werden die GmbH und die GmbH & Co. KG, die schon den Genehmigungsantrag firmiert hatte, später in das Handelsregister eingetragen, so wird die Kommanditgesellschaft ohne weiteres Berechtigte und Verpflichtete des Genehmigungsbescheides bzw. der dazu erteilten Nebenbestimmungen.
Die Firmierung als GmbH & Co. KG ist ausreichend, um die Haftung des Kommanditisten gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter vor Eintragung der KG nach § 176 Abs. 1 Satz 1 HGB auszuschließen. Die Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 18.06.1979 (NJW 1980, 54) ist durch die Neuregelung des Firmenrechts der Handelsgesellschaften überholt.
1. Die Rechtsprechung des BGH zur Frage der Erfüllung der Bareinlagepflicht will verhindern, dass die sich aus § 19 GmbHG ergebenden Pflichten durch formale Gestaltungen umgangen werden, bei denen rein rechtlich gesehen zwar eine Zahlung der Gesellschafter an die GmbH feststellbar ist, welche bei wirtschaftlicher Betrachtung sich jedoch als Zahlung an die Gesellschafter selbst darstellt, die der Einlageerbringungspflicht entgegenläuft und der Erhaltungspflicht nach § 30 GmbHG widerspricht. Hier ist die GmbH lediglich als "Zahlungsreflektor" eingesetzt, denn das eingezahlte Kapital gelangt tatsächlich umgehend in die Verfügungsbefugnis einer Personengruppe, welche wirtschaftlich gesehen niemand anderes ist als "die Gesellschafter".
2. Die Frage von Erfüllung oder Nichterfüllung der Einlagepflicht ist nicht allein und formal aus dem Vorgang einer Darlehensgewährung an eine unter einflussreicher Beteiligung der GmbH-Gesellschafter gebildete Gesellschaft zu beantworten. Maßgeblich ist, ob "das Geld" auf diesem Weg so in den Verfügungsbericht der Gesellschafter zurückgeleitet wurde, als sei es nie gezahlt worden, oder ob das Kapital bei der Gesellschaft verbleiben ist und ihr ermöglicht hat, im Sinne ihres Gesellschaftszwecks tätig zu werden.
3. Ein Darlehen, das eine GmbH einer Kommanditgesellschaft gewährt, deren persönlich haftender Gesellschafter sie ist, ist im Hinblick auf § 19 GmbHG anders zu bewerten als ein Darlehen, welches die GmbH einer OHG zugewandt hat, an der sie - die GmbH - nicht beteiligt ist, welche aber ihren Gesellschaftern "gehört" (hierzu BGHZ 153m 10ß7). Bei der GmbH & Co. KG die vom BGH geforderte Einheit nur zwischen der GmbH und "ihrer" Kommanditgesellschaft. Wirtschaftlich betrachtet, ist daher ein Darlehen, welches die Verwaltungs-GmbH "ihrer" Kommanditgesellschaft auszahlt, nicht zugleich als Zahlungsvorgang an die Gesellschafter zu werten (so auch OLG Köln GmbHR 2002, 968). Die Verwaltungs-GmbH handelt hier ihrer Aufgabenstellung gemäß und tätigt ein Verkehrsgeschäfts i.S.d. BGH-Rechtsprechung, wenn sie Finanzmittel in die Kommanditgesellschaft als der eigentlichen Betriebsgesellschaft einbringt.
4. Der Gefahr, daß im Wege über die KG die Stammeinlagen der GmbH an die GmbH-Gesellschafter/Kommanditisten zurückgeführt werden, wird durch die umfassende Kapitalbindung in der GmbH & Co. KG in ausreichendem Maße begegnet.
Schmale, aber gewerblich nutzbare Grundstücke (Wegeparzellen) sind in die Verteilung des Erschließungsaufwands einzubeziehen, wenn es sich dabei nicht um Grundflächen einer selbständigen oder unselbständigen Erschließungsanlage handelt.
Hinterliegergrundstücke, denen ein Anliegergrundstück die Erreichbarkeit in dem baurechtlich erforderlichen Umfang und damit die wegemäßige Erschließung vermittelt, können auch dann i.S.d. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen sein, wenn die Eigentümer von Anlieger- und Hinterliegergrundstücken verschieden sind.
Hat es der Eigentümer der Hinterliegergrundstücke in der Hand, die baurechtlichen Erreichbarkeitserfordernisse unter Inanspruchnahme des Anliegergrundstücks zu erfüllen, sind (auch) die Hinterliegergrundstücke in die Aufwandsverteilung einzustellen.