Anträge einer Personengesellschaft auf Investitionszulage haben deren "besonders Beauftragte" zu unterschreiben. Als "besonders Beauftragter" einer GmbH & Co. KG kommt neben der Komplementär-GmbH --vertreten durch ihren Geschäftsführer als gesetzlichen Vertreter-- auch ein Kommanditist in Betracht, dem die Wahrnehmung der steuerlichen Vertretung der KG wirksam übertragen wurde.
1. Eine rechtlich geschützte Abwehrposition folgt nicht allein daraus, dass auf einem Außenbereichsgrundstück eine Genehmigung erteilt wird, die öffentliche Belange beeinträchtigt, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind.
2. Brandgefahren einer Biogasanlage sind nachbarrechtlich nur relevant, wenn die Gefahr besteht, dass Brände auf das Grundstück der Nachbarn übergreifen; entsprechend ist bei Explosionsgefahren auf die mögliche Reichweite solcher Ereignisse zu achten.
3. Die Nachbarn können zum Brandschutz in aller Regel nur die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften fordern. Der Explosionsgefahr bei Biogasanlagen wird durch die Beachtung der Sicherheitsregeln für landwirtschaftliche Biogasanlagen der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (Stand 05.09.2002; dort insbes. Ziff. 9: Explosionsgefährdete Bereiche) hinreichend entsprochen.
4. Wäre eine Genehmigung nichtig, weil ihre Adressatin - eine Handelsgesellschaft - z. Z. ihrer Bekanntgabe rechtlich (noch) nicht existent war, könnten allein deshalb Rechte der klagenden Nachbarn nicht verletzt sein.
5. Ein Verwaltungsakt an eine noch nicht gegründete GmbH wäre nichtig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.05.1995, 7 B 223.94, Buchholz 112 § 6 VermG Nr. 12; bei Juris Tz. 2).
6. Ist eine Kommanditgesellschaft (gesellschaftsvertraglich) gegründet worden, bevor deren Komplementär-GmbH rechtlich existent geworden ist, ist von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter den Kommanditisten auszugehen. Erfolgt später keine Eintragung der GmbH und der KG in das Handelsregister, bleibt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Kommanditisten aus einem an die KG in Gründung ergangenen Bescheid berechtigt und verpflichtet. Werden die GmbH und die GmbH & Co. KG, die schon den Genehmigungsantrag firmiert hatte, später in das Handelsregister eingetragen, so wird die Kommanditgesellschaft ohne weiteres Berechtigte und Verpflichtete des Genehmigungsbescheides bzw. der dazu erteilten Nebenbestimmungen.
Bei der Abgrenzung von nichtselbständiger und selbständiger Tätigkeit ist davon auszugehen, dass grundsätzlich nur derjenige nicht abhängig beschäftigt ist, der unternehmenspolitische Entscheidungen wegen seiner Mehrheitsbeteiligung maßgeblich mitbestimmen oder solche Entscheidungen wegen seiner Sperrminorität jedenfalls verhindern kann.
Das Registergericht des neuen Sitzes kann die Übernahme des Verfahrens nicht deshalb ablehnen, weil es hinsichtlich der Anforderungen an die förmliche Richtigkeit der angemeldeten Sitzverlegung strengere Maßstäbe für geboten erachtet als der Registerrichter des bisherigen Sitzes.
Eine Haftung nach den §§ 32 a, 32 b GmbHG scheidet aus, wenn es sich bei der Leistung des Gesellschafters um die Hingabe einer Bürgschaft handel, die weder als Darlehen noch als andere Rechtshandlung, die einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entspricht, angesehen werden kann.
Zur Abgrenzung einer bei den Gesellschaftern verbleibende Darlehensrückzahlung von einer solchen, die sofort wieder an die Gesellschaft zurückgezahlt werden und damit im Ergebnis die Funktion einer Kapitalerhöhung haben sollte.
Die GmbH kann sich gegenüber dem Anspruch eines Gesellschafters auf Auskunft über konkrete Angelegenheiten der Gesellschaft und Einsicht in bestimmte Unterlagen nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen etwaiger eigener Auskunfts- oder Zahlungsansprüche berufen, weil dem die Funktion des Auskunftsanspruches entgegen steht.
Die Vorschriften der §§ 30, 31 GmbHG sind auf Fälle anwendbar, in denen der Beklagte zum einen mit Ansprüchen aufrechnen will, die ihm infolge seines Ausscheidens als Gesellschafter aus der Insolvenzschuldnerin zugestanden haben sollen, zum anderen mit Ansprüchen, die er noch während seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft erworben haben will.
Die Firmierung als GmbH & Co. KG ist ausreichend, um die Haftung des Kommanditisten gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter vor Eintragung der KG nach § 176 Abs. 1 Satz 1 HGB auszuschließen. Die Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 18.06.1979 (NJW 1980, 54) ist durch die Neuregelung des Firmenrechts der Handelsgesellschaften überholt.
Über Beiträge refinanzierbare Entgelte an "Dritte" sind auch dann gegeben, wenn der "Dritte" - hier eine GmbH - eine von der Gemeinde allein getragene oder von ihr beherrschte juristische Person ist.
1. Ein in der DDR in der Rechtsform einer GmbH geführter Betrieb kann die betriebliche Voraussetzung iS des Rechts der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz erfüllt haben, sofern es sich dem Betriebszweck nach um einen der im Versorgungsrecht abschließend benannten Betriebe gehandelt hat, die den volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens gleichgestellt wurden.
2. Die im Versorgungsrecht nicht benannten Projektierungsbüros waren in der DDR nicht identisch mit den ausdrücklich gleichgestellten Konstruktionsbüros. Einer Einbeziehung von Projektierungsbüros durch eine den Text des Versorgungsrechts erweiternde Auslegung steht das aus dem Neueinbeziehungsverbot des Einigungsvertrages folgende Analogieverbot entgegen.
1. Auf die Verjährung von Ansprüchen auf Auffüllung des Stammkapitals bei wirtschaftlicher Neugründung einer GmbH sind die Bestimmungen über die Verjährung der Ansprüche auf erstmalige Aufbringung des Stammkapitals, sondern die Grundsätze über die Verjährung einer Unterbilanzhaftung anzuwenden.
2. Zu den Voraussetzungen der Annahme einer wirtschaftlichen Neugründung.
Die Teilung eines GmbH-Geschäftsanteiles in einer notariellen Urkunde unter gleichzeitiger Abtretung sämtlicher Teile dieses Geschäftsanteiles an denselben Erwerber mit Wirkung zum selben Zeitpunkt ist auch dann nach § 17 Abs. 5 GmbHG unwirksam, wenn einzelne Teile vom Erwerber als Treuhänder für einen Dritten gehalten werden sollen.
Wird zur Durchführung einer Kapitalerhöhung als Sacheinlage ein Grundstück in die GmbH eingebracht, so ist bei der vom Registerrichter vorzunehmenden Überprüfung der Werthaltigkeit nicht nur auf den Verkehrswert des Grundstückes abzustellen, sondern eine bereits auf dem Grundstück lastende und bestehen bleibende Grundschuld, die der Absicherung bereits bestehender Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschaft dient, wertmindernd zu berücksichtigen.
Die Gehaltszahlung eines GmbH-Geschäftsführers für den vertraglich vereinbarten "Krankheitsfall oder bei sonstiger unverschuldeter Verhinderung" ist jedenfalls dann mangels Verschulden zu leisten, wenn der Geschäftsführer auf ärztliche Atteste vertraut hat und aufgrund dieser Atteste von seiner Arbeitsunfähigkeit ausgegangen ist. Auf die Feststellung einer tatsächlichen Erkrankung kommt es bei gegebener Vertragsgestaltung entscheidungserheblich nicht mehr an.
Zu den Anforderungen an die Anmeldung der nachträglichen Entziehung der Einzelvertretungsbefugnis eines GmbH-Geschäftsführers durch Beschluss der Gesellschafterversammlung.
Beschließt die Gesellschafterversammlung einer GmbH nach Abberufung eines von zwei Geschäftsführern die ordentliche Kündigung seines Anstellungsverhältnisses, so kann nicht ohne weiteres von der schlüssigen Erteilung einer Vollmacht zur Abgabe der Kündigungserklärung an den verbleibenden Geschäftsführer ausgegangen werden.
Sind die beiden einzigen gleichberechtigten Gesellschafter zu Liquidatoren bestellt, so liegt ein wichtiger Grund für ihre gerichtliche Abberufung vor, wenn sie heillos miteinander zerstritten sind und über einen Zeitraum von mehreren Jahren nicht in der Lage waren, eine Einigung über die Veräußerung oder Verwertung eines Grundstückes als einzigem verbliebenem Vermögensgegenstand der Gesellschaft herbeizuführen.
1. Die Verfügung nach § 144 b FGG ist dem Alleingesellschafter, der die Verpflichtungen nach § 19 Abs. 4 GmbHG zu erfüllen hat, förmlich zuzustellen.
2. Dies kann nicht durch die Zustellung an die Gesellschaft bzw. deren Geschäftsführer, die der notwendigen Beteiligung der Gesellschaft am Verfahren dient, ersetzt werden.
3. Die Feststellung über die Nichteinhaltung der Verpflichtungen und die Auflösung der Gesellschaft nach § 144 b S. 2 FGG darf nicht vor der Entscheidung über einen Widerspruch erfolgen.
Bei der Verschmelzung zweier GmbHs durch Vermögensübertragung muss eine Zwischenbilanz nicht aufgestellt werden. Geschieht dies gleichwohl, so muss deren Stichtag nicht mit dem Verschmelzungsstichtag und dem Stichtag der mit der Handelsregisteranmeldung vorzulegenden Schlussbilanz übereinstimmen.
Zur Haftung der Geschäftsführer einer GmbH wegen Verletzung der Pflicht zur Konkursantragsstellung und zur rechtzeitigen Erstellung eines korrekten Jahresabschlusses.
Das Erlöschen einer Haftung der für eine GmbH in Gründung handelnden Gründer bzw. Geschäftsführer kann im Verfahren nach § 156 KostO als Einwendung gegenüber einer vollstreckbaren Notarkostenrechnung geltend gemacht werden.
1. Die Löschung einer GmbH ist untunlich, wenn zwar die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde, aber absehbar noch Abwicklungsmaßnahmen anstehen, weil die Gesellschaft Eigentümerin eines über die Wertgrenze hinaus belasteten Grundstückes ist, das veräußert oder in sonstiger Weise verwertet werden soll.
2. Ein Guthaben von 3.000 Euro auf einem für die Gesellschaft gehaltenen Treuhandkonto stellt Vermögen dar, das einer Löschung wegen Vermögenslosigkeit entgegen steht.
1. Der Beratungsvertrag zwischen einer Aktiengesellschaft und einer GmbH, an der ein Mitglied des Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft nicht nur marginal beteiligt ist, bedarf analog § 114 Abs. 1 AktG der Zustimmung des Aufsichtsrats.
2. Das betroffene Aufsichtsratsmitglied ist bei der Beschlussfassung über die Zustimmung nicht stimmberechtigt. Der Beschluss eines dreiköpfigen Aufsichtsrats hierüber ist mangels Beschlussfähigkeit auch dann wirksam, wenn sich das betroffene Aufsichtsratsmitglied der Stimme enthält (Anschluss an BayObLG NZG 2003, 691 ff.).
Bei der Entscheidung über die Löschung einer unzulässigen Firma einer GmbH wegen des nach § 11 Abs. 1 S. 1 PartGG den Partnerschaftsgesellschaften vorbehaltenen Firmenbestandteiles "& Partner" ist bei der Ermessensausübung neben dem privaten Interesse der Gesellschaft an der Beibehaltung der schon langjährig geführten Firma auch zu berücksichtigen, dass das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Firmenrechts geringer wiegen kann, weil eine konkrete Verwechslungsgefahr wegen des in der Firma zusätzlich enthaltenen Rechtsformzusatzes "GmbH" nicht gegeben ist und auf Grund der Bestandsschutzregelung des § 11 Abs. 1 S. 3 PartGG für vor dem 1. Juli 1995 eingetragene Gesellschaften ohnehin viele GmbHs mit Partnerzusatz dauerhaft im Handelsregister verbleiben.
Die Ablehnung der Bestellung eines Notgeschäftsführers für eine GmbH durch das Registergericht ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn eine zur Übernahme des Amtes geeignete und bereite Person weder vom Antragsteller vorgeschlagen noch durch die Tatsacheninstanzen auch unter Beteiligung der Organe des Handelsstandes gefunden werden kann.
Die Beweislast des sich auf die Erfüllung seiner Einlageforderung berufenden Gesellschafters entfällt nicht und die Anforderungen an diesen Beweis ermäßigen sich nicht allein dadurch, dass seit Gründung der Gesellschaft geraume Zeit verstrichen ist (Anschluss an OLG Koblenz NZG 2002, 821, 822; entgegen OLG Frankfurt am Main NJW-RR 2001, 402 f.; NZG 2002, 822, 823).
1. Das Prozesskostenhilfeverfahren dient nicht dem Zweck, über schwierige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorab zu entscheiden.
2. Ein Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG gegen eine aus der Umwandlung einer LPG hervorgegangene GmbH kann auch dann bestehen, wenn der im Unternehmen verbliebene Gesellschafter zwar am Stammkapital der GmbH quotal in gleicher Höhe beteiligt ist wie am Eigenkapital der GmbH, die Satzung der GmbH aber Regelungen enthält, die geeignet sind, den Gesellschafter bei Ausscheiden zu zwingen, seinen Gesellschaftsanteil unterhalb des Verkehrswerts an die übrigen Gesellschafter zu veräußern. Ob die Gesellschafter im Einzelfall hiervon Gebrauch machen, ist unerheblich.
Die Löschung einer GmbH, die Komplementärin einer KG ist, nach § 141 a Abs. 1 S. 1 FGG im Handelsregister ist untunlich, solange diese im Rahmen der Abwicklung der GmbH & Co KG noch Mitwirkungsrechte und -pflichten wahrzunehmen hat.