JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > G > Gliederung
| Rechtsgebiete: | BauGB, BauNVO |
| Schlagworte: | Städtebaurecht, Dorfgebiet, allgemeine Zweckbestimmung, Unterbringung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, Gliederung, landwirtschaftlich geprägte Umgebung |
| Stichwort: | Gliederung |
| Leitsatz: | Ein Baugebiet, in dem Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nicht untergebracht werden können, kann nicht als Dorfgebiet i.S.d. § 5 Bau-NVO festgesetzt werden. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 CN 5.07 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB, LBauO, 16. BImSchV |
| Schlagworte: | Abwägungsgebot, Bebauungsplan, DIN-Norm, DIN-ISO 9613-2, Eigentumsbelange, Fläche für die Landwirtschaft, Gewerbegebiet, Gleichbehandlung, Gliederung, Heilung, IFSP, IFSP-Festsetzung, Inhaltsbestimmung, Lärmschutzbelange, Ortsrandstraße, Textfestsetzung, Umlegung, Verkehrslärm, Verkehrslärmimmissionsbelastung, Verkehrskreisel, Verkündung, Verkündungsfehler |
| Stichwort: | Gliederung |
| Leitsatz: | 1. Wird in einem Bebauungsplan (hier: im Rahmen der Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel (IFSP)) auf außerstaatliche Regelungen wie DIN-Normen verwiesen, ist es zur Wahrung der rechtsstaatlichen Anforderungen an die ordnungsgemäße Verkündung erforderlich, diese Regelung nach Inhalt, Datum bzw. Ausgabe sowie der Stelle, an der sie eingesehen oder von der sie bezogen werden kann, genau zu bezeichnen, wenn der Regelungstext dem Bebauungsplan nicht als Anlage beigefügt wird (im Anschluss an das Senatsurteil vom 4. Juli 2006, NuR 2007, S. 31 f.). 2. Genügt der Bebauungsplan diesen Anforderungen nicht, so kann der Verkündungsfehler durch Ergänzung des Normtextes, erneute Ausfertigung und erneute Bekanntmachung des Bebauungsplans geheilt werden; einer erneuten Abwägung und eines erneuten Ratsbeschlusses bedarf es nicht. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 C 10729/08.OVG | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, BauGB, BauNVO, BImSchG |
| Schlagworte: | Bebauungsplan, Normenkontrolle, Normenkontrollantrag, Rechtsschutzinteresse, Rechtsschutzbedürfnis, Fehlerbehebung, ergänzendes Verfahren, Gewerbegebiet, Industriegebiet, Gewerbebetrieb, Industriebetrieb, belästigend, erheblich belästigend, Gliederung, Baugebiet, Schallleistungspegel, flächenbezogener Schallleistungspegel, immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel, Immissionen, Immissionsschutz, Schallschutz, Umwelteinwirkungen, schädliche Umwelteinwirkungen, Trennungsgrundsatz |
| Stichwort: | Gliederung |
| Leitsatz: | 1. Es muss noch keine unzulässige Planung eines konkreten einzelnen Bauvorhabens mit den Mitteln des § 1 Abs. 4 BauNVO bedeuten, wenn zur Ansiedlung eines größeren erheblich belästigenden Gewerbebetriebs aus Gründen der Nachbarschaftsverträglichkeit ein nach immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln gegliedertes Industriegebiet geplant wird und in dessen Teilgebieten jeweils nur Teile des Betriebs untergebracht werden können. 2. Wenn planerisch sichergestellt ist, dass ein benachbartes allgemeines Wohngebiet keinen unzulässigen Immissionen ausgesetzt wird, kann es aus der Sicht des § 50 BImSchG im Einzelfall zulässig sein, in dessen Nachbarschaft ein Industriegebiet auszuweisen. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 1 C 10624/03.OVG | |
| Rechtsgebiete: | BauGB, BauNVO, TA-Luft 1986 |
| Schlagworte: | Abwägung, Bodenschutzklausel, Erschütterungen, Geruchs- und Schadstoffemissionen, Gewerbegebiet, Gliederung, Lagerplätze, Ortsrandeingrünung, Schwingungen, Tankstellen |
| Stichwort: | Gliederung |
| Leitsatz: | Die textliche Festsetzung in einem Bebauungsplan, dass im gesamten Plangeltungsbereich nur Betriebe zulässig sind, von deren Anlagen keine störenden, bodennahen Geruchs- oder Schadstoffemissionen (gas- oder staubförmig) ausgehen und die besagten Emissionen nach Nr. 2.4 der TA-Luft 1986 abzuleiten sind, kann auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützt werden. Die textliche Festsetzung, dass im gesamten Plangeltungsbereich nur Betriebe zulässig sind, von deren Anlagen keine Schwingungen und Erschütterungen ausgehen, die sich schädlich auf Menschen und Gebäude auswirken können, wobei die Anhaltswerte der DIN 4150 einzuhalten sind, kann nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO in einem Gewerbegebiet getroffen werden, wenn damit mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde gegliedert werden. Die Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO kann auch in Beziehung zu faktischen Gewerbegebieten erfolgen. Zum Ausschluss von selbständigen Tankstellen und selbständigen Lagerplätzen aus einem Gewerbegebiet. Einzelfall, in welchem die Festsetzung eines Grünstreifens zur Ortsrandeingrünung nicht deshalb abwägungsfehlerhaft ist, weil mittel- bis langfristig im Anschluss an das beplante Gebiet ein weiteres Baugebiet erschlossen werden soll und für diese Erschließung im angegriffenen Bebauungsplan bereits eine Erschließungsstraße festgesetzt wurde. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 9 N 3232/99 | |
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