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LAG-KOELN – Urteil, 6 (3) Sa 194/02 vom 22.05.2003

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Arbeitszeitbetrug, Gleitzeitmanipulation, Verdachtskündigung, Umdeutung
Stichwort:Gleitzeitmanipulation
Leitsatz:1. Ein Arbeitszeitbetrug verbunden mit dem dringenden Verdacht langfristiger Gleitzeitmanipulationen rechtfertigt die außerordentliche Kündigung auch eines ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnisses.

2. Der Arbeitgeber ist nicht daran gehindert, die außerordentliche Kündigung als Tat- und Verdachtskündigung auszusprechen, wenn er den Betriebs-/Personalrat zu beiden Aspekten angehört hat.

3. Der Arbeitnehmer hat die aufgewandten Detektivkosten zu erstatten, soweit sie zum Nachweis seiner vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung notwendig waren.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 6 (3) Sa 194/02




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