Die Teilung eines GmbH-Geschäftsanteiles in einer notariellen Urkunde unter gleichzeitiger Abtretung sämtlicher Teile dieses Geschäftsanteiles an denselben Erwerber mit Wirkung zum selben Zeitpunkt ist auch dann nach § 17 Abs. 5 GmbHG unwirksam, wenn einzelne Teile vom Erwerber als Treuhänder für einen Dritten gehalten werden sollen.