Die organisationsrechtliche Zugehörigkeit zu einer ausländischen Hochschule, die neben dem tatsächlichen Betreiben der Ausbildung erforderlich ist, um den "Besuch" einer Ausbildungsstätte annehmen zu können, kann bei Austauschstudenten auch durch Einschreibung an der Heimathochschule und deren vertragliche Anerkennung durch die Gasthochschule begründet werden.
Urteil des 5. Senats vom 5. Dezember 2000 - BVerwG 5 C 25.00 -
I. VG Sigmaringen vom 22.09.1998 - Az.: VG 4 K 687/98 -
II. VGH Mannheim vom 05.07.2000 - Az.: VGH 7 S 1509/99 -