Der Ausschluss der Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist bei Personen, die wegen entgeltlicher Beschäftigung versicherungspflichtig, hiervon aber wegen der gleichzeitigen Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung befreit worden sind, verfassungsrechtlich nur dann gerechtfertigt, wenn die Kindererziehungszeiten systembezogen annähernd gleichwertig in der berufsständischen Versorgungseinrichtung berücksichtigt werden. Andernfalls ist die Vorschrift über den Ausschluss solcher Befreiten nicht anwendbar.