JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > G > Gleichstellungsabrede
| Rechtsgebiete: | TVG |
| Schlagworte: | Gleichstellungsabrede |
| Stichwort: | Gleichstellungsabrede |
| Leitsatz: | Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob eine Arbeitnehmerin, deren vor dem 1.1.2002 unterzeichneter Formulararbeitsvertrag eine dynamische Bezugnahmeklausel enthält, Ansprüche auf der Basis von Tarifverträgen geltend machen kann, die erst zu einem Zeitpunkt in Kraft getreten sind, nachdem der Arbeitgeber aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten war. In diesem Zusammenhang war zusätzlich zu prüfen, ob und inwieweit ein anlässlich eines Betriebsinhaberwechsels vor Beginn des Arbeitsverhältnisses der Klägerin abgeschlossener sog. Personalüberleitungsvertrag, der sich mit der Geltung von Tarifverträgen befasste, eine veränderte Beurteilung bedingt. |
| Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 11 Sa 1000/08 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Gleichstellungsabrede, Betriebsübergang, Tarifwechsel |
| Stichwort: | Gleichstellungsabrede |
| Leitsatz: | 1. Eine Gleichstellungsabrede ist in den sog. Altfällen dahin auszulegen, dass in Art eines Rechtsfolgenverweises auch die nicht organisierten Arbeitnehmer so gestellt werden, als wären sie Mitglied in der tarifschließenden Gewerkschaft. 2. Im Falle eines (Teil-)Betriebsüberganges bedeutet dies, dass bei Vorliegen der Fallkonstellation des § 613 a Abs. 1 S. 3 BGB die für die Arbeitsverhältnisse gewerkschaftsangehöriger Arbeitnehmer nach § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB vorgesehene Transformation der vorher normativ geregelten Arbeitsbedingungen in das Arbeitsverhältnis nicht stattfände, was aufgrund des Gleichstellungszweckes einer Gleichstellungsabrede dann entsprechend auch für die nicht organisierten Arbeitnehmer gilt, mit der Folge, dass die vor dem (Teil-)Betriebsübergang anwendbaren Tarifverträge weder statisch noch dynamisch fortgelten (so BAG vom 23.01.2008 - 4 AZR 602/06; entgegen BAG vom 29.08.2007 - 4 AZR 767/06). 3. Einem Tarifwechsel, der sich beim Vorliegen der Fallkonstellation nach § 613 a Abs. 1 S. 3 BGB aufgrund der Gleichstellungsabrede auch für die nicht organisierten Arbeitnehmer ergibt, steht nicht entgegen, dass die Arbeitsvertragsparteien einen solchen nicht ausdrücklich vereinbart hatten. Bei einem bereits vom Gleichstellungszweck einer Gleichstellungsabrede gedeckten Tarifwechsel bedarf es keiner Tarifwechselklausel - vielmehr müssten umgekehrt eine Besserstellung von nicht organisierten Arbeitnehmern gegenüber Gewerkschaftsmitgliedern im Hinblick auf die sich für diese ergebende normative Rechtslage, d. h. die Ausnahmen von der ansonsten vereinbarten Gleichstellung ausdrücklich geregelt worden sein. |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 15 Sa 1148/08 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, TVG |
| Schlagworte: | Gleichstellungsabrede, Anerkennungstarifvertrag |
| Stichwort: | Gleichstellungsabrede |
| Leitsatz: | Wird in einer einzelvertraglichen Bezugnahmeklausel - bei einem Altvertrag vor dem 01.01.2002 - auf das Tarifrecht verwiesen, an das der Arbeitgeber bei Vertragsschluss aufgrund eines Haus-Anerkennungstarifvertrages gebunden war, endet die Dynamik des in Bezug genommenen Tarifrechts mit der Kündigung des Haus-Anerkennungstarifvertrages (Gleichstellungsabrede). |
| Volltext: LAG-NUERNBERG - Urteil, 4 Sa 435/08 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, TVöD |
| Schlagworte: | Bezugnahmeklausel, Auslegung, ergänzend, BAT/ TvöD, Gleichstellungsabrede, Tarifbindung, konstitutiv, Tarifwechsel, Jeweiligkeitsklausel, Firmentarifvertrag |
| Stichwort: | Gleichstellungsabrede |
| Leitsatz: | Bei arbeitsvertraglicher kleiner dynamischer Bezugnahme auf für beide Parteien mangels Tarifbindung nicht einschlägige Tarifverträge sind spätere Firmentarifverträge ohne das Vorliegen besonderer Umstände nicht anwendbar. |
| Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 3 Sa 259/08 | |
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