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Gleichstellungsabrede

Entscheidungen der Gerichte

LAG-MUENCHEN – Urteil, 11 Sa 1000/08 vom 27.05.2009

Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob eine Arbeitnehmerin, deren vor dem 1.1.2002 unterzeichneter Formulararbeitsvertrag eine dynamische Bezugnahmeklausel enthält, Ansprüche auf der Basis von Tarifverträgen geltend machen kann, die erst zu einem Zeitpunkt in Kraft getreten sind, nachdem der Arbeitgeber aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten war. In diesem Zusammenhang war zusätzlich zu prüfen, ob und inwieweit ein anlässlich eines Betriebsinhaberwechsels vor Beginn des Arbeitsverhältnisses der Klägerin abgeschlossener sog. Personalüberleitungsvertrag, der sich mit der Geltung von Tarifverträgen befasste, eine veränderte Beurteilung bedingt.

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 15 Sa 1148/08 vom 02.04.2009

1. Eine Gleichstellungsabrede ist in den sog. Altfällen dahin auszulegen, dass in Art eines Rechtsfolgenverweises auch die nicht organisierten Arbeitnehmer so gestellt werden, als wären sie Mitglied in der tarifschließenden Gewerkschaft.

2. Im Falle eines (Teil-)Betriebsüberganges bedeutet dies, dass bei Vorliegen der Fallkonstellation des § 613 a Abs. 1 S. 3 BGB die für die Arbeitsverhältnisse gewerkschaftsangehöriger Arbeitnehmer nach § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB vorgesehene Transformation der vorher normativ geregelten Arbeitsbedingungen in das Arbeitsverhältnis nicht stattfände, was aufgrund des Gleichstellungszweckes einer Gleichstellungsabrede dann entsprechend auch für die nicht organisierten Arbeitnehmer gilt, mit der Folge, dass die vor dem (Teil-)Betriebsübergang anwendbaren Tarifverträge weder statisch noch dynamisch fortgelten (so BAG vom 23.01.2008 - 4 AZR 602/06; entgegen BAG vom 29.08.2007 - 4 AZR 767/06).

3. Einem Tarifwechsel, der sich beim Vorliegen der Fallkonstellation nach § 613 a Abs. 1 S. 3 BGB aufgrund der Gleichstellungsabrede auch für die nicht organisierten Arbeitnehmer ergibt, steht nicht entgegen, dass die Arbeitsvertragsparteien einen solchen nicht ausdrücklich vereinbart hatten. Bei einem bereits vom Gleichstellungszweck einer Gleichstellungsabrede gedeckten Tarifwechsel bedarf es keiner Tarifwechselklausel - vielmehr müssten umgekehrt eine Besserstellung von nicht organisierten Arbeitnehmern gegenüber Gewerkschaftsmitgliedern im Hinblick auf die sich für diese ergebende normative Rechtslage, d. h. die Ausnahmen von der ansonsten vereinbarten Gleichstellung ausdrücklich geregelt worden sein.

LAG-NUERNBERG – Urteil, 4 Sa 435/08 vom 25.02.2009

Wird in einer einzelvertraglichen Bezugnahmeklausel - bei einem Altvertrag vor dem 01.01.2002 - auf das Tarifrecht verwiesen, an das der Arbeitgeber bei Vertragsschluss aufgrund eines Haus-Anerkennungstarifvertrages gebunden war, endet die Dynamik des in Bezug genommenen Tarifrechts mit der Kündigung des Haus-Anerkennungstarifvertrages (Gleichstellungsabrede).

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 3 Sa 259/08 vom 14.01.2009

Bei arbeitsvertraglicher kleiner dynamischer Bezugnahme auf für beide Parteien mangels Tarifbindung nicht einschlägige Tarifverträge sind spätere Firmentarifverträge ohne das Vorliegen besonderer Umstände nicht anwendbar.

LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 1 Sa 257/07 vom 22.07.2008

1. Eine arbeitsvertragliche Klausel in einem Arbeitsvertrag eines Arztes in einer Klinik eines kirchlichen Arbeitgebers (Diakonie), die auf den BAT-O verweist, kann nicht als Gleichstellungsabrede aufgefasst werden. Es handelt sich vielmehr um eine konstitutive Bezugnahmeklausel auf das fremde Tarifwerk.

2. Soll die arbeitsvertragliche Inbezugnahme nicht nur den BAT-O erfassen, sondern auch die "diesen ergänzenden ändernden oder ersetzenden" Tarifverträge in der "für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (VKA) jeweils geltenden Fassung", liegt eine umfassende dynamische Bezugnahme auf das jeweils für VKA-Arbeitgeber maßgebliche gesamte Tarifwerk vor.

3. Ist der Arbeitnehmer dieses Arbeitsvertrages Mitglied des Marburger Bundes, muss der kirchliche Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis der Parteien den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte in kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17. August 2006 anwenden und nicht den TVÖD, da man sich zur Bestimmung des Inhalts der Bezugnahmeklausel fiktiv vorstellen muss, der kirchliche Arbeitgeber sei Mitglied des VKA. In diesem Falle müsste der Arbeitgeber hier kraft der Mitgliedschaft des Klägers im Marburger Bund im Arbeitsverhältnis der Parteien den TV-Ärzte/VKA anwenden.

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 11 Sa 1250/05 vom 20.11.2007

Ist in einem vor dem 01.01.2002 geschlossenen Arbeitsvertrag die Geltung eines Tarifvertrages vereinbart, ohne dass die Tarifgeltung erkennbar an die Verbandsmitgliedschaft des Arbeitgebers geknüpft ist, und ändern die Vertragsparteien nach dem 01.01.2002 lediglich eine einzelne Vertragsbedingung ab, so liegt hinsichtlich der Beurteilung der Tarifgeltung weiterhin ein "Altvertrag" im Sinn der Urteile des 4. Senats des BAG vom 17.04.2007 vor, mit der Folge dass ein Austritt des Arbeitgebers aus der tarifschließenden Verband die Dynamik beendet und der Arbeitnehmer keinen Anspruch die Zahlung zukünftiger Entgelterhöhungen hat.

LAG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, 15 Sa 195/07 vom 18.04.2007

Hinweis: Parallelentscheidung zu LAG Berlin vom 31.03.2006 - 6 Sa 2262/05 (Revision: 4 AZR 554/06); abweichend von LAG Düsseldorf vom 20.07.2006 - 15 (4) Sa 62/06 (Revision: 4 AZR 767/06).

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 6 Sa 314/05 vom 04.12.2006

1. Die im BAT vereinbarten Entgelterhöhungen ab dem 01.01.2003, 01.01.2004 und 01.05.2004 werden nicht automatisch in den DRK-TV-West übernommen; insoweit ist ein konstitutiver Übertragungsakt erforderlich (BAG 07.06.2006 - 4 AZR 584/05 und 4 AZR 484/05.

2. Bestätigung der Gleichstellungsrechtssprechung des BAG für vor dem 01.01.2002 abgeschlossene Arbeitsverträge - BAG 14.12.2005 - 4 AZR 536/04, AP Nr. 39 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag

3. Gewährt der Arbeitgeber Entgelterhöhungen aufgrund vrmeindlicher tarifvertraglicher Verpflichtung, entsteht keine betriebliche Übung (Einzelfallentscheidung, im Ergebnis Abweichung von LAG Niedersachsen, 7 Sa 1865/04, juris).

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 15 (4) Sa 62/06 vom 20.07.2006

Eine sog. Gleichstellungsabrede ist dahin auszulegen, dass § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB im Falle anderweitiger, wechselseitiger kongruenter Tarifbindung beim übernehmenden Arbeitgeber in gleicher Weise Anwendung finden soll, wie es der Fall gewesen wäre, wenn statt der arbeitsvertraglichen Gleichstellung auf Arbeitnehmerseite vor dem Betriebsübergang eine kongruente Tarifbindung (kraft Gewerkschaftszugehörigkeit) bestanden hätte. Einer (ausdrücklichen) "Tarifwechselklausel" bedarf es insoweit nicht. (entgegen LAG Berlin vom 31.03.2006 - 6 Sa 2262/05).

LAG-BERLIN – Urteil, 6 Sa 2262/05 vom 31.03.2006

1. Eine sog. Gleichstellungsabrede ist nicht dahin auszulegen, dass sie im Falle eines Tarifwechsels gemäß § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB jedenfalls dann ihre Richtung auf die für den Übernehmer einschlägigen Tarifverträge ändern soll, wenn auch die nicht gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer aufgrund Allgemeinverbindlicherklärung gemäß § 5 Abs. 4 TVG an diese Tarifverträge gebunden werden.

2. Das Zusammentreffen einer infolge Betriebsteilübergangs gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB statisch fortgeltenden Gleichstellungsabrede mit einem das Arbeitsverhältnis nunmehr auch aufgrund Allgemeinverbindlichkeit erfassenden Tarifvertrag ist nicht nach den Grundsätzen der Tarifkonkurrenz, sondern gemäß § 4 Abs. 3 TVG zu behandeln.

3. Die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB werden für eine Gleichstellungsabrede nicht dadurch erfüllt, dass ein Betriebsteil beim Erwerber unter den Geltungsbereich eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags fällt.

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 7 Sa 2004/04 vom 15.12.2005

1. Durch die Bezugnahme in dem Anstellungsvertrag sind die DRK-Arbeitsbedingungen Inhalt des Arbeitsvertrages der Parteien geworden. Diese Arbeitsbedingungen sind inhaltsgleich mit dem DRK-Tarifvertrag und werden ebenso wie Änderungen und Ergänzungen vom Präsidium und vom Präsidialrat des DRK beschlossen.

2. Durch den Beschluss von Präsidium und Präsidialrat des DRK, die für den Öffentlichen Dienst vereinbarten Tariferhöhungen für 2003 und 2004 zu übernehmen, sind diese Gegenstand der Arbeitsbedingungen und durch die vertragliche Bezugnahme auch Inhalt des Arbeitsvertrages der Parteien geworden.

3. Unerheblich ist, dass der Präsidialrat die Übernahme des Tarifabschlusses ausdrücklich auf § 19 Abs. 4 der DRK-Satzung gestützt hat. Dies hat zwar zur Folge, dass verbandsrechtlich keine Verpflichtung zur Umsetzung der geänderten DRK-Arbeitsbedingungen besteht, da § 19 Abs. 4 Satz 2 der Satzung im Gegensatz zu Abs. 3 ausdrücklich besagt, dass diese Regelung keine Außenwirkung hat. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die individualrechtliche Vereinbarung der Parteien, nach der dem Arbeitsverhältnis die Arbeitsbedingungen der Angestellten des Deutschen Roten Kreuzes zu Grunde liegen.

4. Die Grundsätze der Gleichstellungsabrede finden nicht Anwendung. Die Parteien haben nicht die Anwendbarkeit der Tarifverträge vereinbart, sondern die der DRK-Arbeitsbedingungen. Zudem war der Beklagte bei Abschluss des Arbeitsvertrages selbst nicht tarifgebundenen. Die Annahme einer Gleichstellungsabrede setzt jedoch neben der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers bei Abschluss des Arbeitsvertrages voraus, dass im Arbeitsvertrag die Anwendbarkeit eben der Tarifverträge vereinbart wird, an die der Arbeitgeber gebunden ist.

HESSISCHES-LAG – Urteil, 3 Sa 392/04 vom 14.10.2005

Auslegung eines Personalüberleitungsvertrages (im Anschluss an BAG 20. April 2005 - 4 AZR 324/04).

HESSISCHES-LAG – Urteil, 4 Sa 139/05 vom 12.07.2005

Die Konkurrenz zwischen einen (speziellen) Haus-Tarifvertrag und dem Flächentarifvertrag ist nach der Spezialitätsregel auch dann zugunsten des Haus-Tarifvertrages zu lösen, wenn dieser lediglich nachwirkt. Die Lösung einer solchen Tarifkonkurrenz nach einer sog. "Qualität der Tarifnormen" zugunsten des nicht nur nachwirkenden Flächentarifvertrages ist abzulehnen.

HESSISCHES-LAG – Urteil, 4 Sa 138/05 vom 12.07.2005

Die Konkurrenz zwischen einen (speziellen) Haus-Tarifvertrag und dem Flächentarifvertrag ist nach der Spezialitätsregel auch dann zugunsten des Haus-Tarifvertrages zu lösen, wenn dieser lediglich nachwirkt. Die Lösung einer solchen Tarifkonkurrenz nach einer sog. "Qualität der Tarifnormen" zugunsten des nicht nur nachwirkenden Flächentarifvertrages ist abzulehnen.

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 2 Sa 145/05 vom 12.07.2005

Ist zwischen den Parteien eines Rechtsstreits entscheidungserheblich, ob der Arbeitgeber Mitglied in einem Arbeitgeberverband ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) sein kann, so ist eine Aussetzung nach § 97 Abs. 5 ArbGG nicht erforderlich, wenn die Parteien lediglich um die grundsätzliche Frage der Zulässigkeit einer OT-Mitgliedschaft, nicht aber um die Frage der Tarifzuständigkeit des betreffenden Arbeitgeberverbandes und der Satzungsregelung streiten.

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 7 Sa 669/04 vom 27.01.2005

Die von dem Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze zur Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede gelten nicht, wenn der Arbeitgeber bezüglich der in Bezug genommenen Tarifverträge nicht tarifgebunden ist, sondern einen Anerkennungstarifvertrag (Firmentarifvertrag) abgeschlossen hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die vertragliche Bezugnahmeklausel nicht vollständig die Tarifverträge umfasst, die der Anerkennungstarifvertrag betrifft.

BAG – Urteil, 4 AZR 50/04 vom 01.12.2004

Eine dynamische Verweisung in einem Arbeitsvertrag auf die für den Arbeitgeber einschlägigen Tarifverträge ist nur dann eine Gleichstellungsabrede, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt ihrer vertraglichen Vereinbarung an diese Tarifverträge gem. § 3 TVG gebunden ist.

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 16 Sa 502/04 vom 27.08.2004

Zur Auslegung einer Bezugnahmeklausel im Arbietsvertrag:

Anspruch auf Tariflohnerhöhung bei arbeitsvertraglicher Verweisung auf Tarifvertrag nach Betriebsübergang bei Tarifgebundenheit des Übernehmers

BAG – Urteil, 4 AZR 331/02 vom 19.03.2003

Der Auslegung einer Klausel im vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag, wonach auf das Arbeitsverhältnis bestimmte benannte Tarifverträge, an die der Arbeitgeber gebunden ist, Anwendung finden, als Gleichstellungsabrede steht die Unklarheitenregel (vgl. § 5 AGBG, nunmehr § 305c Abs. 2 iVm. § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB nF) auch dann nicht entgegen, wenn dem Arbeitnehmer die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers unbekannt war.

LAG-HAMM – Urteil, 18 Sa 740/02 vom 25.09.2002

Hat ein Arbeitgeber nach dem Austritt aus dem Arbeitgeberverband in der Vergangenheit die Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung erhöht, begründet dies allein keine betriebliche Übung der Erhöhung der Arbeitsentgelte entsprechend der Tarifentwicklung.

Eine betriebliche Übung der Erhöhung der Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung kann nur dann angenommen werden, wenn es deutliche Anhaltspunkte in dem Verhalten des Arbeitgebers dafür gibt, dass er auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariflohnerhöhungen übernehmen will. Durch den Austritt aus dem Arbeitgeberverband macht ein Arbeitgeber regelmäßig erkennbar, dass er sich grundsätzlich für die Zukunft der Regelungsmacht der Verbände nicht unterwerfen will.

BAG – Urteil, 4 AZR 881/07 vom 10.12.2008

LAG-HAMM – Beschluss, 13 TaBV 30/07 vom 17.08.2007

BAG – Urteil, 4 AZR 751/06 vom 18.04.2007

BAG – Urteil, 4 AZR 655/05 vom 18.04.2007

BAG – Urteil, 4 AZR 654/05 vom 18.04.2007

BAG – Urteil, 4 AZR 653/05 vom 18.04.2007

BAG – Urteil, 4 AZR 651/05 vom 18.04.2007

BAG – Urteil, 4 AZR 803/05 vom 13.09.2006

LAG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 Sa 118/05 vom 13.05.2005

LAG-HAMM – Urteil, 15 Sa 2119/04 vom 25.02.2005


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