1. Wendet der Erblasser in einem privatschriftlichen Testament, durch das er seine gesetzlichen Erben auf den Pflichtteil setzt, Grundstücke zu, die wertmäßig den weitaus größten Teil des Nachlasses ausmachen, so kann hierin abweichend von § 2087 Abs. 2 BGB eine Erbeinsetzung hinsichtlich des gesamten Vermögens liegen.
2. Gehört zu dem Nachlass des deutschen Erblassers ein Grundstück in Florida (USA), so tritt hinsichtlich dieses Grundstücks einerseits sowie des übrigen Vermögens andererseits Nachlassspaltung ein (Art. 3 III, 25 EGBGB).
3. Der Umstand, dass das vom Erblasser verfasste eigenhändige Testament nach dem Recht des Staates Florida formunwirksam ist und deshalb hinsichtlich dieses Nachlassteils gesetzliche Erbfolge eintritt, führt nicht dazu, dass die Erbeinsetzung hinsichtlich des übrigen Nachlasses unwirksam ist und ebenfalls gesetzliche Erbfolge einträte.
4. In einem Erbschein ist bei der hier vorliegenden Nachlassspaltung der Zusatz aufzunehmen, dass dieser sich nicht auf das in Florida befindliche unbewegliche Vermögen erstreckt.
Das Familiengericht ist zur Regelung der elterlichen Sorge trotz Anhängigkeit eines Trennungsverfahrens nach Art. 150 ff. des italienischen Zivilgesetzbuches zuständig, wenn die Kinder nach einem Aufenthaltswechsel ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Das Vorliegen einer im Rahmen des Trennungsverfahrens getroffenen vorläufigen Sorgerechtsregelung des vormaligen Aufenthaltsgerichts steht einer erstmaligen Sorgerechtsregelung des Familiengerichts nicht entgegen, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichts in Deutschland keine Rechtswirksamkeit entfaltet.
I. Die internationale Zuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu beachten; einer entsprechenden Rüge bedarf es nicht.
II. Die deutschen Gerichte sind für die Erteilung eines unbeschränkten Erbscheins auf der Grundlage ausländischen Rechts (hier: iranisches Erbrecht) international nicht zuständig.
III. Ein von einem international und damit zugleich örtlich unzuständigen Gericht erteilter Erbschein ist unrichtig. Er beschwert den Erben selbst dann, wenn er inhaltlich der Erbrechtslage entspricht und ist auf die Beschwerde hin durch das Nachlassgericht, welches den Erbschein erteilt hat, einzuziehen.