( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileSchlagwörterGGleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG 

Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG

Entscheidungen der Gerichte




OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 9 A 72.05 vom 10.10.2007

Rechtsgebiete:GG, VwGO, BbgStrG, KAG, BauGB, BGB, BekanntmV 2000, BekanntmV 1994
Schlagworte:Normenkontrolle einer Gebührensatzung für Straßenreinigung und Winterwartung (hier: Winterwartung), Bekanntmachung der Satzung, Abdruck eines Inhaltsverzeichnisses auf der Titelseite des Amtsblattes, Begriff der Erschließung im Straßenreinigungsrecht, Quadratwurzelmaßstab, Verbot der Einbeziehung einrichtungsfremder Kosten in die Gebührenkalkulation, Trennung von Kostenmassen innerhalb einer öffentlichen Einrichtung, Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, Grundsatz der Sachgerechtigkeit, Grundsatz der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität, quantitative und qualitative Grenzen einer zulässigen Typisierung, Erschlossensein übergroßer Grundstücke, Fälligkeitsregelung, Voraussetzungen für die Teilbarkeit einer Norm gemäß § 139 BGB analog
Stichwort:Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG
Leitsatz:1. Ein Grundstück ist i.S.d. § 49 a Abs. 5 Nr. 3 BbgStrG erschlossen, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zu einer öffentlichen Straße hat und dadurch eine innerhalb der geschlossenen Ortslage übliche und sinnvolle Grundstücksnutzung ermöglicht wird. Dies trifft auf solche Grundstücke grundsätzlich nicht zu, deren Nutzung üblicherweise dem Außenbereich zuzuordnen ist.

2. Straßenreinigungs- bzw. Winterwartungsgebühren können nach Berechnungs-metern bemessen werden, die sich aus der Quadratwurzel der Fläche des durch die öffentliche Straße erschlossenen Grundstücks ergeben (Quadratwurzelmaßstab).

3. Innerhalb einer öffentlichen Einrichtung ist die Bildung getrennter Kostenmassen grundsätzlich nur zulässig, wenn wesentliche Unterschiede in der Arbeitsweise und dem Arbeitsergebnis bestehen.

4. Der aus dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG folgende Grundsatz der Systemgerechtigkeit verlangt, dass der Satzungsgeber das von ihm im Rahmen seines Ermessens geschaffene Bemessungssystem beachtet. Abweichungen bedürfen einer sachlichen Rechtfertigung.

5. Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität rechtfertigen eine Durchbrechung des Gleichheitssatzes nur dann, wenn die dem "typischen Fall" widersprechenden Ausnahmen in quantitativer und qualitativer Hinsicht zu vernachlässigen sind.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 9 A 72.05



OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 9 A 77.05 vom 06.06.2007

Rechtsgebiete:GG, VwGO, KAG, BGB
Schlagworte:Normenkontrolle einer Gebührensatzung für leitungsgebundene Schmutzwasserbeseitigung, Anforderungen an einen Grundgebührenmaßstab bei einem relativ geringen Anteil des Grundgebührenaufkommens an den Gesamtkosten der Einrichtung, Umstellung eines auf Beiträgen und Gebühren beruhenden Finanzierungssystems auf ein rein gebührenfinanziertes Modell, Verbot der Doppelbelastung beitragsbelasteter Nutzer, Abgabengerechtigkeit, Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, Zulässigkeit eines gespaltenen Gebührensatzes, Berücksichtigung der mit den Beiträgen erlangten wirtschaftlichen Vorteile bei der Festsetzung des ermäßigten Gebührensatzes gegenüber den beitragsbelasteten Nutzern, Kostenüberschreitungsverbot, Voraussetzungen für die Teilbarkeit einer Norm gemäß § 139 BGB analog
Stichwort:Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG
Leitsatz:1. Entfällt bei einem am Nenndurchfluss der verwendeten Wasserzähler ausgerichteten Maßstab für die Grundgebühr der leitungsgebundenen Abwasserentsorgung die ganz überwiegende Zahl der Anschlüsse auf dieselbe Nenngröße (hier: max Qn 2,5), kann auf eine weiter gehende Differenzierung umso eher verzichtet werden, je niedriger der Anteil der umgelegten Vorhaltekosten im Verhältnis zu den Gesamtkosten ist (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Urteil vom 1. 12. 2005 - OVG 9 A 3.05-).

2. Ein gespaltener Gebührensatz bei der Umstellung einer Finanzierung kommunaler Einrichtungen durch Beiträge und Gebühren auf eine Finanzierung nur durch Gebühren ist zulässig, um so im Verhältnis zu den beitragsbelasteten Nutzern dem aus dem KAG zu entnehmenden Verbot einer Doppelbelastung und Grundsatz der Abgabengerechtigkeit sowie dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen. Dabei muss im Rahmen der Festsetzung des ermäßigten Gebührensatzes der von dem Einrichtungsträger durch die aufgebrachten Beiträge beim Investitionsaufwand erzielte Vorteil in vollem Umfang an die beitragsbelasteten Nutzer weitergegeben werden.

3. Nicht beitragsbelastete Nutzer die aufgrund Festsetzungsverjährung zu Beiträgen nicht herangezogen werden könnten, haben weder unter Vertrauensschutzgesichts-punkten noch im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot einen Anspruch auf Einbeziehung in die Anwendung des ermäßigten Gebührensatzes.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 9 A 77.05


Weitere Begriffe




Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/begriffe/gleichheitssatz-nach-art-3-abs-1-gg

"Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG - Urteile" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN