JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > G > Gleichheit der Wahl
| Rechtsgebiete: | LV, LBG, Richtlinie 2000/78/EG |
| Schlagworte: | Beamtenrecht, Bürgermeister, Oberbürgermeister, Bürgermeisterwahl, Kommunalbeamter auf Zeit, Wahlbeamter, Urwahl, Wahlrecht, aktives Wahlrecht, passives Wahlrecht, Ruhestand, Eintritt in den Ruhestand, Ruhestandsbeginn, Alter, Altersgrenze, Wahlrechtsgrundsätze, Allgemeinheit der Wahl, Gleichheit der Wahl, formale Wahlgleichheit, Leistungsvermögen, Leistungskraft, Leistungsfähigkeit, effektive Amtsführung, Gestaltungsfreiheit, Einschätzungsprärogative, Diskriminierung |
| Stichwort: | Gleichheit der Wahl |
| Leitsatz: | Die vom Gesetzgeber auf die Vollendung des 68. Lebensjahres festgesetzte Altersgrenze für gewählte Kommunalbeamte auf Zeit (§ 183 Abs. 2 Satz 2 LBG) begegnet nach derzeitigem Erkenntnisstand keinen verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zugunsten eines aufgrund Erreichens der Altersgrenze vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt scheidenden Amtsinhabers (hier: Oberbürgermeister) scheidet daher aus. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 2 B 10951/06.OVG | |
| Rechtsgebiete: | GG, ThürBG, ThürKO, ThürKWG, ThürKWBG, ThürVerf |
| Schlagworte: | Bürgermeisterwahl, Ungültigkeitserklärung, Anfechtungsklage, Gestaltungsklage eigener Art, Wahlanfechtungsverfahren, Wahlprüfungsverfahren, Anweisung, Wählbarkeit, Beamter, Ehrenbeamter, persönliche Eignung, Vermutung der Nichteignung, MfS-Tätigkeit, inoffizieller Mitarbeiter, Verfassungstreue, freiheitlich demokratische Grundordnung, Gleichheit der Wahl, Selbstverwaltungsrecht, Einstellung, Ernennung, Auswahlverfahren, Prognoseentscheidung, Zeitfaktor, Beurteilungsspielraum, Beurteilungs- und Einschätzungspärogative |
| Stichwort: | Gleichheit der Wahl |
| Leitsatz: | Die Wählbarkeit zum Amt des ehrenamtlichen Bürgermeisters fehlt solchen Personen, die aufgrund iher Tätigkeit für das MfS in der ehemaligen DDR belastet sind und bei denen die Vermutung ihrer persönlichen Ungeeignetheit nicht widerlegbar ist. Die gesetzliche Regelung des § 24 Abs. 3 S. 2 ThürKWG i. V. m. § 8 Abs. 3 Thür BG ist verfassungsgemäß. Die Entscheidung nach § 8 Abs. 3 ThürBG verlangt zum einen die Feststellung einer belastenden Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung, aus der grundsäztlich die gesetzliche Vermutung der persönlichen Ungeeignetheit des Betroffenen folgt. Zum anderen ist eine nur beschränkt durch das Gericht überprüfbare Prognoseentscheidung zu treffen, ob trotz der Belastung des Betroffenen sein zukünftiges Verhalten erwarten lässt, dass er die Treue zur verfassungsgemäßen Ordnung gewährleistet. Bei der Prognoseentscheidung über die Verfassungstreue kommt dem Zeitfaktor eine immer stärker werdende Bedeutung zu. Je länger die Belastung durch die besondere Verstrickung in die Machtstrukturen der DDR zurückliegt, desto mehr sind die Aspekte einer zwischenzeitlichen Bewährung zu gewichten. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 2 KO 495/03 | |
| Rechtsgebiete: | HwO, Anlage C HwO, VwGO |
| Schlagworte: | Handwerkskammer, Vollversammlung, Handwerksinnung, Wahl, Wahlrecht, Wahlprüfung, Wahleinspruch, Präklusion, Friedenswahl, Demokratie, Selbstverwaltung, funktionale, Allgemeinheit der Wahl, Gleichheit der Wahl, Verfassungskonforme Auslegung, Listenwahl |
| Stichwort: | Gleichheit der Wahl |
| Leitsatz: | 1. Die Umstellung einer auf Ungültigerklärung einer Wahl zur Handwerkskammervollversammlung gerichteten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach Ablauf der streitigen Wahlperiode auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist bei unveränderter Fortgeltung der Wahlrechtsnormen wegen Wiederholungsgefahr zulässig. 2. § 101 Abs.3 HwO regelt eine verfassungsgemäße und auch für ein anschließendes verwaltungsgerichtliches Verfahren geltende materielle Präklusion von Wahlmängelrügen, die nicht innerhalb der Wahleinspruchsfrist substantiiert vorgetragen wurden. 3. Eine in der Handwerkskammersatzung vorgesehene zusätzliche regionale Aufteilung der Vollversammlungssitze auf die einzelnen zum Kammerbezirk gehörenden Stadt-/Landkreise findet in § 93 Abs.2 HwO noch eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage 4. Einschränkungen des Grundsatzes der passiven Wahlrechtsgleichheit (Wahlvorschlagsrecht) sind nicht an dem nur für allgemeine-politische Wahlen geltenden Maßstab der streng formalen Wahlrechtsgleichheit, sondern am Maßstab der einfachen Wahlrechtsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) zu messen und daher nicht erst aus einem zwingenden, sondern aus jedem sachlichen Grund zulässig, wenn Zweck der Wahl eine repräsentative Legitimation und die Funktionsfähigkeit des Selbstverwaltungsorgans einer aus Gruppen zusammengesetzten Körperschaft (hier der Handwerkskammer) ist. Das Maß des zur Erreichung dieses einfach-sachlich gerechtfertigten Zwecks Erforderlichen darf dabei nicht überschritten werden. 5. Das Erfordernis den gesamten Kammerbezirk sowie dessen gewerbliche und regionale Struktur abbildender kompletter Wahlvorschlagslisten (§ 8 Abs. 1 und 3 6. Anl. C HwO) ist an diesem Maßstab der einfachen Wahlrechtsgleichheit gemessen verfassungsgemäß, da die §§ 10 und 11 Anl. C HwO bei verfassungskonformer Auslegung die Ergänzung unvollständiger Listen durch Verweis auf andere, komplette Wahlvorschlagslisten zulassen. 7. Vor diesem Hintergrund erweist sich weder das Erfordernis eines Quorums von 100 Unterstützungsunterschriften für den (ergänzten) Gesamtwahlvorschlag (§ 8 Abs. 5 Anl. C HwO), noch die Regelung über die Fiktion einer Wahl bei Vorliegen nur eines zugelassenen Wahlvorschlags (sog. Friedenswahl) als verfassungswidrig. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 214 S 1238/00 | |
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