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gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 14.00 vom 19.09.2000

Rechtsgebiete:GG, AuslG, EMRK
Schlagworte:Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsbefugnis, Aufenthaltszweck, gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft, Familiennachzug, dringende humanitäre Gründe.
Stichwort:gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft
Leitsatz:Leitsätze:

Der ausländische Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach §§ 17, 18, 22, 23 AuslG (wie Urteil vom 27. Februar 1996 - BVerwG 1 C 41.93 - BVerwGE 100, 287).

In derartigen Fällen kann § 28 Abs. 3 AuslG der Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 15 i.V.m. § 7 Abs. 1 AuslG entgegenstehen, wenn dem Ausländer zuvor eine Aufenthaltsbewilligung für einen anderen Zweck erteilt worden war.

Eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG setzt stets die unanfechtbare Ausreisepflicht des Ausländers voraus.

Dringende humanitäre Gründe im Sinne des § 30 Abs. 2 AuslG sind namentlich auch unter Berücksichtigung des Art. 2 GG und des Art. 8 EMRK zu ermitteln.

Urteil des 1. Senats vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 14.00 -

I. VG Ansbach vom 05.05.1999 - Az.: VG AN 9 K 99.216 -
II. VGH München vom 14.03.2000 - Az.: VGH 10 B 99.2101 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 14.00



BVERWG – Beschluss, BVerwG 1 B 82.99 vom 29.02.2000

Rechtsgebiete:GG
Schlagworte:Beitragsminderung, Ehe, Familie, gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft, Gleichheitssatz, Hinterbliebenenversorgung, Lebensgemeinschaft, Unterhaltspflicht.
Stichwort:gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft
Leitsatz:Leitsätze:

1. Ist nach der Satzung eines berufsständischen Versorgungswerks den Angehörigen eines Mitglieds nach dessen Tode eine Hinterbliebenenrente zu gewähren, so folgt aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht, daß ein entsprechender Anspruch auch dem Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft zusteht.

2. Bundesrecht gebietet es grundsätzlich nicht, die Beiträge zur berufsständischen Versorgung zu ermäßigen, wenn Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung etwa deswegen voraussichtlich nicht entstehen werden, weil das Mitglied des Versorgungswerks in gleichgeschlechtlicher Gemeinschaft lebt.

Beschluß des 1. Senats vom 29. Februar 2000 - BVerwG 1 B 82.99 -

I. VG Berlin vom 14.12.1995 - Az.: VG 14 A 280.94 -
II. OVG Berlin vom 07.07.1999 - Az.: OVG 1 B 28.96 -
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 1 B 82.99


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