1. Gibt ein Richter als Vertreter des Hauptrichterrates im Verwaltungsverfahren eine Stellungnahme ab, in der er eine eindeutige Auffassung zu der in einem Klageverfahren streitigen Rechtsfrage äußert, begründet dies die Besorgnis der Befangenheit, soweit das Klageverfahren die Aufgaben und Interessen des Hauptrichterrates in besonderer Weise berührt.
2. Sind zwei Klageverfahren aus der Sicht Dritter so eng inhaltlich miteinander verknüpft, dass der Ausgang des einen Verfahrens nicht unabhängig vom Ausgang des Parallelverfahrens beurteilt werden kann, ist die in einem Verfahren festgestellte Besorgnis der Befangenheit in dem anderen Verfahren zu berücksichtigen.