Das Erfordernis einer erneuten Zulassung im Falle der Einfuhr eines in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft bereits nach den Regelungen der Pflanzenschutzrichtlinie zugelassenen Pflanzenschutzmittels (sog. Parallelimport) kann einen Verstoß gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs darstellen.
Ein in einem Mitgliedsstaat zugelassenes Pflanzenschutzmittel ist mit einem im Inland zugelassenen Pflanzenschutzmittel identisch, wenn neben Produktidentität auch Herstelleridentität gegeben ist (Anschluss an EuGH, Urteil vom 11.03.1999, Slg. 1999 I, S. 1499; entgegen BGH, Urteil vom 14.11.2002, NJW-RR 2003, 327 - Zulassungsnummer III).