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Gleichbehandlung von identischen Gebührentatbeständen auf beiden Seiten im Rahmen der Ausgleichung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 23 W 530/00 vom 12.07.2001

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Gleichbehandlung von identischen Gebührentatbeständen auf beiden Seiten im Rahmen der Ausgleichung
Stichwort:Gleichbehandlung von identischen Gebührentatbeständen auf beiden Seiten im Rahmen der Ausgleichung
Leitsatz:Im Rahmen der Kostenausgleichung sind identische Gebührentatbestände auf beiden Seiten gleich zu behandeln, auch wenn nur von einer Seite diesbezüglich Gebühren angemeldet worden sind (hier: Differenzprozeßgebühr).
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 23 W 530/00




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