1. Teilzeitbeschäftigte angestellte Lehrer haben für die Unterrichtsstunden, die sie über die vertraglich vereinbarte Stundenzahl hinaus erbringen, Anspruch auf anteilige Vergütung (§ 612 Abs. 2 BGB i.V.m. § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 BAT).
2. Soweit die Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2l I) § 34 Abs. 1 Satz 3 BAT für unanwendbar erklären und auf die für beamtete Lehrer geltenden Vorschriften verweisen, die für Zusatzstunden nur eine erheblich geringere Vergütung vorsehen, ist die Bestimmung wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 BeschFG unwirksam.
Aktenzeichen: 5 AZR 200/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 21. April 1999
- 5 AZR 200/98 -
I. Arbeitsgericht
Münster
- 2 Ca 1742/96 -
Urteil vom 14. November 1996
II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 5 Sa 157/97 -
Urteil vom 16. Dezember 1997