JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > G > Gleichbehandlung in der betrieblichen Altersversorgung
| Rechtsgebiete: | BetrAVG, EGV, GG |
| Schlagworte: | Gleichbehandlung in der betrieblichen Altersversorgung |
| Stichwort: | Gleichbehandlung in der betrieblichen Altersversorgung |
| Leitsatz: | Leitsätze: Jedenfalls, soweit ein Betriebsrentenanspruch auf Beschäftigungszeiten vor dem 17. Mai 1990 beruht, ist ein Arbeitgeber nicht aus Gründen der Gleichbehandlung verpflichtet, einem schwerbehinderten Arbeitnehmer ebenso wie einer Arbeitnehmerin die Möglichkeit zu geben, betriebliche Altersrente mit Vollendung des 60. Lebensjahres ohne Abschläge in Anspruch zu nehmen (Ergänzung zu BAG 18. März 1997 - 3 AZR 759/95 - BAGE 85, 284 = AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 32). Aktenzeichen: 3 AZR 228/99 Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 23. Mai 2000 - 3 AZR 228/99 - I. Arbeitsgericht Urteil vom 19. August 1998 Mönchengladbach - 4 Ca 1573/98 - II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 3. Februar 1999 Düsseldorf - 1 Sa 1632/98 - |
| Volltext: BAG - Urteil, 3 AZR 228/99 | |
| Rechtsgebiete: | BetrAVG |
| Schlagworte: | Gleichbehandlung in der betrieblichen Altersversorgung |
| Stichwort: | Gleichbehandlung in der betrieblichen Altersversorgung |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Ein Arbeitgeber kann bei der Gewährung von Leistungen derbetrieblichen Altersversorgung insbesondere wegen eines nachvollziehbar unterschiedlichen Interesses an fortdauernder Betriebstreue oder wegen eines typischerweise unterschiedlichen Versorgungsbedarfs einzelner Arbeitnehmergruppen differenzieren. 2. Der Differenzierungsgrund muß sich aus der betrieblichen Versorgungsordnung selbst ergeben. Das bedeutet zumindest, daß die Versorgungsordnung dem behaupteten Differenzierungsgrund nicht widersprechen darf. 3. Die Unterschiede in der Art der Arbeitsleistung und der besonderen Vergütungsstruktur können es nicht sachlich rechtfertigen, Außendienstmitarbeiter aus einer ausschließlich arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung auszuschließen, die sämtlichen Innendienstmitarbeitern zugute kommt. 4. Ein Arbeitgeber kann ohne Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz Arbeitnehmer von der betrieblichen Altersversorgung ausschließen, die ein erheblich höheres Einkommen als die in das Versorgungswerk einbezogene Gruppe haben. Er kann aus sozialen Gründen nur solchen Arbeitnehmern einen Zusatzversorgungsanspruch einräumen, die nicht in vergleichbarer Weise wie die von der Versorgung ausgenommenen Arbeitnehmer zur Eigenvorsorge in der Lage sind. 5. Ein Gesamtvergleich der den verschiedenen Arbeitnehmergruppen in unterschiedlicher Form zufließenden Arbeitsentgelte kann allenfalls dann einen Ausschluß von Versorgungsleistungen rechtfertigen, wenn den betrieblichen Entgeltfestlegungen entnommen werden kann, daß in dem laufenden Entgelt der aus dem ausschließlich arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Versorgungswerk ausgenommenen Arbeitnehmergruppe Bestandteile enthalten sind, die einen gleichwertigen Ausgleich für die Benachteiligung im Bereich des Versorgungslohnes bezwecken. 6. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz führt nicht zur Nichtigkeit der gesamten vom Arbeitgeber geschaffenen Ordnung, sondern dazu, daß die einschränkenden Bestimmungen entfallen, die eine Arbeitnehmergruppe ohne sachlichen Grund benachteiligen. Dies gilt jedenfalls für in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte, bei denen der Arbeitgeber keine andere Möglichkeit, Gleichbehandlung herzustellen hat als durch eine "Anpassung" nach oben. Aktenzeichen: 3 AZR 661/96 Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 09. Dezember 1997 - 3 AZR 661/96 - I. Arbeitsgericht Saarbrücken Urteil vom 12. April 1996 - 2 Ca 2304/94 - II. Landesarbeitsgericht Saarland Urteil vom 11. September 1996 - 1 Sa 100/96 - |
| Volltext: BAG - Urteil, 3 AZR 661/96 | |
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