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Gleichbehandlung beim Arbeitsentgelt

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LAG-MUENCHEN – Urteil, 3 Sa 223/09 vom 16.07.2009

Rechtsgebiete:GG, BGB
Schlagworte:Gleichbehandlung beim Arbeitsentgelt
Stichwort:Gleichbehandlung beim Arbeitsentgelt
Leitsatz:1. Aus einem Begleitschreiben des Arbeitgebers zur Übersendung eines Arbeitsvertragsentwurfs, in dem ausgeführt ist, der Empfänger solle prüfen und mitteilen, ob er Änderungswünsche habe, allerdings sollte er bedenken, dass es sich um einen Standardvertrag handele, den der Arbeitgeber wegen der Gleichbehandlung mit den möglichen Kollegen weitestgehend unverändert lassen wolle, lässt sich kein Anspruch auf dasselbe Jahresgehalt wie dasjenige eines bestimmten Kollegen ableiten.

2. Ein Arbeitgeber, der bei den Arbeitnehmern, die dies wünschten und mit einem entsprechenden Begehren an ihn herangetreten sind, bereit war, einen Teil der Beiträge zu einer Direktversicherung im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung zu übernehmen, ist nicht aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verpflichtet, einem Arbeitnehmer, der diesen Wunsch nicht geäußert hat, die gleiche Leistung zu gewähren.
Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 3 Sa 223/09




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