1. Es verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn ein Arbeitgeber, der aus Anlaß einer Umstrukturierungsmaßnahme als Motivationsanreiz eine freiwillige Leistung gewährt, dabei diejenigen Arbeitnehmer ausnimmt, die bereits eine höhere Vergütung als vergleichbare Arbeitnehmer der übrigen Belegschaft beziehen und in einem Betriebsteil arbeiten, der wegen Unwirtschaftlichkeit stillgelegt werden soll.
2. Der entsprechende Differenzierungsgrund ist nicht allein deshalb als unsachlich zu werten, weil bei Beginn der Leistungsgewährung das Mitbestimmungsverfahren über die Teilbetriebsstillegung (§§ 111, 112 BetrVG) noch nicht abgeschlossen war.
Aktenzeichen: 1 AZR 509/97
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 10. März 1998
- 1 AZR 509/97 -
I. Arbeitsgericht
Krefeld
- 5 (2) Ca 1453/96 -
Urteil vom 31. Januar 1997
II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 11 Sa 369/97 -
Urteil vom 20. Juni 1997