JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > G > Gleichbehandlung
| Rechtsgebiete: | SUrlV, GG, WRV |
| Schlagworte: | Beamter, Bundesbeamter, Sonderurlaub, Tagung, Delegierter, Kirchentag, Deutscher Evangelischer Kirchentag, Deutscher Katholikentag, Religionsgemeinschaft, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Außenwirkung, Laienbewegung, allgemeine gesellschaftliche Bedeutung, Bezirkskongress, Zeugen Jehovas, Gleichbehandlung, entsprechende Anwendung |
| Stichwort: | Gleichbehandlung |
| Leitsatz: | § 7 Satz 1 Nr. 7 der Sonderurlaubsverordnung für Bundesbeamte ermöglicht die Gewährung von Sonderurlaub zur Teilnahme am Deutschen Evangelischen Kirchentag und am Deutschen Katholikentag wegen der besonderen Außenwirkung dieser von Laien organisierten Ereignisse und der daraus folgenden allgemeinen gesellschaftlichen Bedeutung der Veranstaltungen. Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung kommt eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung zur Teilnahme an einem Bezirkskongress der Zeugen Jehovas nicht in Betracht, weil es sich hierbei um eine Veranstaltung der Religionsgemeinschaft selbst ohne vergleichbare gesellschaftliche Außenwirkung handelt. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 10 A 10042/09.OVG | |
| Rechtsgebiete: | GG, VwGO, BauGB, GemO |
| Schlagworte: | Baurecht, Prozessrecht, Verwaltungsprozessrecht, Bebauungsplan, Normenkontrolle, Präklusion, prozessuale Präklusion, Ratsmitglieder, Ausschlussgründe, Ausschluss von Ratsmitgliedern, Öffentlichkeitsbeteiligung, Offenlage des Planentwurfs, Auslegung, Auslegung des Planentwurfs, öffentliche Bekanntmachung, individuelle Benachrichtigung, Abwägungsgebot, Gleichheitssatz, Gleichbehandlung, Gebot der Gleichbehandlung |
| Stichwort: | Gleichbehandlung |
| Leitsatz: | Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans verlangt auch das Eigentumsgrundrecht nicht die individuelle Benachrichtigung eines nicht in der Gemeinde wohnhaften Grundstückseigentümers. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 C 11319/08.OVG | |
| Rechtsgebiete: | GG, NAbgG, NGO, NLO |
| Schlagworte: | Chancengleichheit, Fraktion, Fraktionsgeschäftsführer, Gleichbehandlung, Gleichbehandlungsgrundsatz, Gruppe, Rechtsnachfolge, Zuwendung |
| Stichwort: | Gleichbehandlung |
| Leitsatz: | Die Kommune ist bei ihrer Ermessensentscheidung, den Fraktionen und Gruppen für ihre Geschäftsführung Zuwendungen zu gewähren, an den allgemeinen Gleichheitssatz gebunden, der Geltung auch für die Rechtsbeziehungen zwischen kommunalen Organen und Organteilen beansprucht. Er ist insoweit in seiner Ausprägung als Grundsatz der Chancengleichheit zu beachten. Dieser Grundsatz verlangt, dass alle Fraktionen und Gruppen einen Anspruch auf sachgerechte und willkürfreie Teilhabe an der Vergabe der für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel haben. Eine Ungleichbehandlung der Fraktionen und Gruppen bedarf einer sachlichen Rechtfertigung, die mit dem Zweck der Ermächtigung im Einklang stehen muss. Eine solche sachliche Rechtfertigung ist im Falle der abgestuften Chancengleichheit gegeben. Die Kommune haftet nicht für die von Fraktionen oder Gruppen eingegangenen Verbindlichkeiten. Fraktionen und Gruppen können von der Kommune nicht deshalb weitere Zuwendungen beanspruchen, weil sie eingegangene oder übernommene Verpflichtungen mit ihren Mitteln nicht erfüllen können, Eine Rechtsnachfolge in die mit Ablauf der Wahlperiode aufgelöste Fraktion einer kommunalen Vertretung findet nicht statt. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 10 ME 17/09 | |
| Rechtsgebiete: | AGG, BetrVG, Richtlinie 2000/78/EG |
| Schlagworte: | Altersdifferenzierung in Sozialplan |
| Stichwort: | Gleichbehandlung |
| Leitsatz: | 1. Sozialpläne dürfen eine nach Lebensalter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung vorsehen. Sie dürfen für rentenberechtigte Arbeitnehmer Sozialplanleistungen reduzieren oder ganz ausschließen. Die damit verbundene unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist durch § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG gedeckt. 2. § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG verstößt nicht gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung. Die Regelung ist iSv. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG durch ein vom nationalen Gesetzgeber verfolgtes legitimes Ziel gerechtfertigt. Es entspricht einem allgemeinen sozialpolitischen Interesse, dass Sozialpläne danach unterscheiden können, welche wirtschaftlichen Nachteile den Arbeitnehmern drohen, die durch eine Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlieren. |
| Volltext: BAG - Urteil, 1 AZR 198/08 | |
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