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OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ss 666/02 vom 24.09.2002

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Strafzumessung, Begründungspflicht, Strafrahmenverschiebung, gleich Strafe
Stichwort:gleich Strafe
Leitsatz:Nimmt das Berufungsgericht zugunsten des Angeklagten eine gravierende Strafrahmenverschiebung im Vergleich zum amtsgerichtlichen Urteil vor, setzt aber dennoch im Vergleich dazu eine höhere Einzelstrafe fest, ist dies nur schwer nachzuvollziehen und darf einer eingehenden und besonderen Begründung.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 4 Ss 666/02




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