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Glasbausteine

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HESSISCHER-VGH – Beschluss, 3 UE 1962/99 vom 02.07.2003

Rechtsgebiete:BauNVO, HBO 1993, HBO 2002
Schlagworte:Bauweise, offene, Einfügen, Gebot der Rücksichtnahme, Glasbausteine, Grenzmauer
Stichwort:Glasbausteine
Leitsatz:1. Die Errichtung einer Grenzmauer in einer Höhe von 2,70 m und einer Länge von 11,50 m fällt aus dem Rahmen der offenen Bauweise heraus und kann mit ihrer negativen Vorbildfunktion zu bodenrechtlichen Spannungen führen.

2. Das Zumauern von Glasbausteinen in einer Grenzwand kann dem Gebot der Rücksichtnahme widersprechen.

3. Gemäß § 30 Abs. 10 HBO 1993 können in Brandwänden kleine Wandfliesen aus lichtdurchlässigen, nicht brennbaren Baustoffen zugelassen werden, wenn diese feuerbeständig (F 90-A) sind. Eine Differenzierung wie § 27 Abs. 9 HBO 2002 zwischen Ausgestaltung von innerer und äußerer Brandwand sieht § 30 Abs. 10 HBO 1993 nicht vor.

4. Bei der gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 HBO 1993 zu treffenden Ermessensentscheidung sind die nachbarlichen Interessen mit einzustellen.

5. Das Hess. Nachbarrechtsgesetz regelt nur das nachbarschaftliche Verhältnis, nicht jedoch die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 3 UE 1962/99




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