1. Die Pfändung eines Kontoguthabens ist auch dann gläubigerbenachteiligt i.S.v. § 129 InsO, wenn das gepfändete Kontoguthaben im Wesentlichen aus einer Straftat i.S.v. § 261 Abs. 1 StGB stammt.
2. Die Zwangsvollstreckung ist auch dann inkongruent i.S.v. § 131 InsO, wenn sie durch den Steuerfiskus erfolgt.
3. Das Land, das Forderungen auf Umsatzsteuer beigetrieben hat, ist Rückgewährschuldner i.S.v. § 143 InsO auch hinsichtlich des Umsatzsteueranteils, der dem Bund zusteht
Für die Frage, ob einer Gläubigerbenachteiligung eine wertausschöpfende Belastung des unentgeltlich übertragenen Grundstücks entgegensteht, kommt es auf den Zeitraum zwischen der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung und der letzten mündlichen Verhandlung im Anfechtungsprozess an.