1. § 1 Abs. 4 BauGB verpflichtet die Gemeinde nicht, die Errichtung der nach den raumordnerischen Vorgaben maximal zulässigen Zahl von Windenergieanlagen zu ermöglichen, wenn schon die festgesetzte Zahl die Verwirklichung der Mindestnennleistung (hier: 9 MW für das Gemeindegebiet) ermöglicht.
2. Zur Bestimmtheit der Festsetzung, dass nur "Anlagen gleichen Typs" zulässig seien.
3. Die Festsetzung eines Schallleistungspegels, der "innerhalb des Sondergebiets" einzuhalten sein soll, ist zu unbestimmt.
4. Die flache Landschaft Norddeutschlands kann es rechtfertigen, die zulässige Anlagengesamthöhe auf 100m zu begrenzen.