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Girovertrag

Entscheidungen der Gerichte

BGH – Urteil, VI ZR 304/07 vom 21.04.2009

Zur Annahme einer sittenwidrigen Schädigung i.S.d. § 826 BGB bei Missbrauch des Lastschriftverfahrens zur risikolosen Kreditgewährung an den Lastschriftgläubiger unter Abwälzung des Kreditrisikos auf die Gläubigerbank.

BGH – Urteil, XI ZR 191/08 vom 24.03.2009

Die einem Ehepartner erteilte "transmortale" Kontovollmacht berechtigt grundsätzlich weder zu Lebzeiten des Erblassers noch nach seinem Tod zur Umschreibung des Kontos auf den Bevollmächtigten.

BGH – Urteil, IX ZR 78/07 vom 05.02.2009

Die Bank ist nicht berechtigt, auf der Grundlage eines nach Insolvenzeröffnung abgeschlossenen und deshalb unwirksamen Überweisungsvertrages das Konto des Schuldners zu belasten.

Ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt, kann der Schuldner vor Insolvenzeröffnung selbständig einen Überweisungsvertrag mit seiner Bank schließen. Die Bank kann den Überweisungsbetrag jedoch nicht in das Kontokorrent einstellen.

Verweigert der Insolvenzverwalter die Genehmigung einer Lastschrift, kann er bei einem debitorischen Konto lediglich eine Korrektur der ungenehmigten Belastung, aber nicht im Wege der Anfechtung Auszahlung des Lastschriftbetrages verlangen.

BGH – Urteil, II ZR 132/07 vom 14.07.2008

a) Eine Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines unter § 794 ZPO fallenden Titels analog § 371 BGB ist jedenfalls dann zulässig, wenn über eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO rechtskräftig zugunsten des Klägers entschieden worden ist.

b) Tritt die Rechtskraft des Urteils über die Klage nach § 767 ZPO erst in der Revisionsinstanz ein und wird daraufhin der Titel herausgegeben, sind diese Umstände, wenn sie unstreitig sind, auch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen und führen auf Antrag des Klägers zur Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits, wenn die Klage analog § 371 BGB im Zeitpunkt der Titelherausgabe wegen Erlöschens der titulierten Forderung begründet war und der Herausgabeschuldner der Erledigung widerspricht.

c) Anders als bei § 368 BGB kann im Rahmen des § 371 Satz 2 BGB eine Forderung auch durch Aufrechnung zum Erlöschen gebracht werden.

SAARLAENDISCHES-OLG – Urteil, 8 U 39/08 vom 03.07.2008

a. Jedenfalls dann, wenn einer privaten Bank gegenüber einer politischen Partei quasi eine "Monopolstellung" zukommt, weil diese nicht in der Lage ist, bei einer anderen Bank ein Konto zu eröffnen, kann die nach § 242 BGB durchzuführende Interessenabwägung zur Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung eines Girovertrages führen.

b. Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung.

BGH – Urteil, IX ZR 47/05 vom 26.06.2008

Zur insolvenzrechtlichen Unzulässigkeit der Verrechnung von Zahlungseingängen auf dem Geschäftskonto des Insolvenzschuldners durch die Bank vor und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn die von den Drittschuldnern beglichenen Forderungen der Bank im Rahmen einer Globalzession abgetreten worden waren.

BGH – Urteil, XI ZR 283/07 vom 10.06.2008

a) Zum Widerspruchsrecht eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters gegen eine im Einzugsermächtigungsverfahren vorgenommenen Lastschriftabbuchung auf dem Schuldnerkonto.

b) Die Regelung in Nr. 7 Abs. 3 AGBG-Banken, nach der es als Genehmigung gilt, wenn ein Bankkunde Einwendungen gegen eine Belastungsbuchung, für die er dem Gläubiger eine Einzugsermächtigung erteilt hat, nicht spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses erhebt, ist wirksam.

c) Ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt muss einer im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Belastungsbuchung auf dem Schuldnerkonto innerhalb der Frist der Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken widersprechen, um ein Eintreten der Genehmigungsfiktion zu verhindern (Abweichung von BGH, Urteile vom 25. Oktober 2007 IX ZR 217/06, WM 2007, 2246, 2249 Tz. 24, zur Veröffentlichung in BGHZ 174, 84 vorgesehen, und vom 29. Mai 2008 IX ZR 42/07, WM 2008, 1327, 1328 Tz. 9).

d) Auch im Falle der Genehmigungsfiktion nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken ist für die Frage der Bardeckung im Rahmen des § 142 InsO der Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs maßgebend (Anschluss an BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 IX ZR 42/07, WM 2008, 1327, 1329 Tz. 15 f.).

BFH – Urteil, IV R 25/07 vom 15.05.2008

Werden die von einem Versicherungsmakler für Rechnung der Versicherungsgesellschaften vereinnahmten Versicherungsbeiträge (durchlaufende Posten) abredewidrig für private Zwecke verwendet und die Auskehrungsverbindlichkeiten in Vereinbarungsdarlehen umgeschuldet, sind die hierfür entrichteten Zinsen sowie die angefallenen Finanzierungsnebenkosten keine Betriebsausgaben.

BSG – Urteil, B 5a/4 R 79/06 R vom 22.04.2008

Ein Geldinstitut ist nicht verpflichtet, die für einen Zeitraum nach dem Tod des Rentenempfängers überwiesene Rente zurück zu überweisen, soweit über den Rentenzahlbetrag am Geldautomaten mittels Bankkarte und Geheimzahl verfügt wurde, bevor der RV-Träger die Rücküberweisung verlangt. Das gilt auch dann, wenn das Geldinstitut Name und Anschrift des Verfügenden nicht benennen kann (Abgrenzung zu BSG vom 4.8.1998 - B 4 RA 72/97 R = BSGE 82, 239 = SozR 3-2600 § 118 Nr 3; BSG vom 9.4.2002 - B 4 RA 64/01 R = SozR 3-2600 § 118 Nr 10 und BSG vom 14.11.2002 - B 13 RJ 7/02 R).

OLG-DUESSELDORF – Urteil, I-24 U 126/07 vom 26.02.2008

1. Überweist der Rechtsschutzversicherer weisungswidrig auf ein Konto des Rechtsanwalts bei einer anderen als der ihm benannten Bank, so ist nicht die empfangende Bank, sondern der Rechtsanwalt zum Ausgleich verpflichtet.

2. Das Abtretungsverbot in einem Rechtsschutzversicherungsvertrag unter Kaufleuten ist unwirksam.

3. Ein Gebührengutachten ist im Deckungsprozess zwischen Rechtsschutzversicherer und Mandanten (Versicherungsnehmer), in dem die Höhe der Rahmengebühren des Rechtsanwalt nur Vorfrage ist, nicht einzuholen.

OLG-KARLSRUHE – Urteil, 17 U 406/06 vom 04.01.2008

Der spezielle anfechtungsrechtliche Begriff der Rechtshandlung ist weit auszulegen. Auch die Verbuchung von Zahlungseingängen durch die Gläubigerbank stellt eine solche Rechtshandlung dar.

Die Sicherung eines Anspruchs durch Schaffung einer Aufrechnungslage kann auch dann inkongruent im Sinne des § 131 InsO sein, wenn der Anfechtungsgegner die Erfüllung seines Anspruchs hätte verlangen können. Die kontoführende Bank hat im Rahmen des Kontokorrentverhältnisses keinen Anspruch auf Gutschriften, die beim zukünftigen Insolvenzschuldners zum Erwerb eines positiven Saldos führen.

Der als inkongruent zu behandelnde Fall, in dem eine Bank eine Gutschrift auf einem nicht-debitorischen Konto des Schuldners zur Aufrechnung mit einem Negativsaldo auf einem anderen Konto des gleichen Schuldners benutzt, steht im Ergebnis dem Fall gleich, in dem die Bank das Guthaben auf einem nicht-debitorischen Konto zur Aufrechnung mit einer vom Kontokorrentverhältnis unabhängigen eigenen Schadensersatzforderung verwenden will.

Mit Beendigung eines Girovertragsverhältnisses erlangt der Kontoinhaber einen vertraglichen Auszahlungsanspruch, bereicherungsrechtliche Ansprüche bestehen daneben nicht.

OLG-CELLE – Urteil, 3 U 152/07 vom 07.11.2007

Unzulässigkeit von pauschalen Vergütungsklauseln für die Bearbeitung von Rücklastschriften oder Rückschecks mangels Deckung im GiroZahlungsverkehr der Banken.

BGH – Urteil, IX ZR 217/06 vom 25.10.2007

a) Der Schuldner, der nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit während des Insolvenzeröffnungsverfahrens eine im Lastschriftverfahren erfolgte Kontobelastung nicht genehmigt, handelt in der Regel weder rechts- noch sittenwidrig.

b) Der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist befugt, im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriften zu widersprechen, unabhängig davon, ob dem Schuldner eine sachlich rechtliche Einwendung gegen die Gläubigerforderung zusteht (Bestätigung von BGHZ 161, 49).

c) Im Einzugsermächtigungsverfahren ist in der Regel die Gläubigerforderung vor Erteilung der Genehmigung durch den Schuldner nicht erfüllt.

d) Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken wirkt auch im Rechtsverhältnis zum endgültigen und zum vorläufigen "starken" Insolvenzverwalter, nicht jedoch gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt.

e) Der Insolvenzverwalter, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Schuldnerkonto für eingehende Gutschriften längere Zeit weiterbenutzt, ohne die auf diesem Konto im Einzugsermächtigungsverfahren ergangenen Lastschriften zu widerrufen, genehmigt diese konkludent.

BGH – Urteil, IX ZR 195/04 vom 11.10.2007

a) Verrechnungen im Kontokorrent zur Erfüllung eigener Ansprüche der Bank sind nicht als Bardeckung unanfechtbar.

b) Ein Kredit zur Ablösung von Verbindlichkeiten des Schuldners, für welche die Bank sich verbürgt hat, stellt keine gleichwertige Gegenleistung für die Verrechnung von Zahlungseingängen dar, wenn und soweit die Bank endgültig von ihrer Bürgschaftsverbindlichkeit frei geworden ist.

OLG-DUESSELDORF – Urteil, I-16 U 129/06 vom 20.06.2007

1. Bei der Einlösung einer Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren handelt die Schuldnerbank (Zahlstelle) nur auf Grund einer von der Gläubigerbank (erste Inkassostelle) im eigenen Namen im Interbankenverhältnis erteilten Weisung. Der Schuldner kann der Kontobelastung - wie einer unberechtigten Belastung - widersprechen und Wiedergutschrift des abgebuchten Betrages verlangen.

2. Der Widerspruch des Schuldners ist für die Schuldnerbank grundsätzlich immer verbindlich. Die Schuldnerbank muss den Widerspruch grundsätzlich selbst dann beachten, wenn er missbräuchlich ist.

3. Die Grundsätze, die die Rechtsprechung zur Frage der sittenwidrigen Ausnutzung der Widerspruchsmöglichkeit im Einzugsermächtigungsverfahren im Verhältnis zwischen Schuldner und Gläubigerbank entwickelt hat, sind auf das Verhältnis zwischen Schuldner und Schuldnerbank grundsätzlich nicht anwendbar.

4. In Falle des Widerspruchs bei so genannten Kreditlastschriften besteht regelmäßig kein Schadensersatzanspruch der Schuldnerbank gegen den Schuldner.

OLG-SCHLESWIG – Urteil, 5 U 116/06 vom 31.05.2007

Bei Einreichung eines Schecks am Bankschalter an einem Gründonnerstag obliegen der Bank Hinweispflichten aus einem bestehenden Girovertragsverhältnis, wenn der Scheck auf dem banküblichen Weg mangels jeglicher Weiterbearbeitung über das Osterwochenendes voraussichtlich nicht mehr rechtzeitig innerhalb der am Dienstag nach Ostern ablaufenden Vorlagefrist nach Art. 29 Abs. 1 ScheckG bei der bezogenen Bank eintreffen kann, weil der Bankkunde mit einem derart langsamen Beförderungsweg nicht rechnen muss.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 23 U 369/05 vom 31.01.2007

Zur Beweislast für den Abschluss einer Restschuldversicherung bei Eröffnung eines Girokontos.

OLG-CELLE – Urteil, 3 U 198/06 vom 17.01.2007

Führt die im Lastschriftabkommen zwischen Banken vereinbarte Beschränkung der bei jedem Geschäftvorfall zu übermittelnden Daten zu einer Fehlbuchung, so beruht diese auf einem (bewussten) Organisationsverschulden, das eine Schadensersatzpflicht der Bank begründet.

BGH – Urteil, IX ZR 194/05 vom 14.12.2006

a) Die Vorschrift des § 95 Abs. 1 InsO gilt nur für die Aufrechnung selbständiger Forderungen und nicht für die gesellschaftsrechtlich gebotene Verrechnung im Wege der Kontenangleichung.

b) Ist nach dem Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für den Fall des Ausscheidens eines der Gesellschafter bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen eine Auseinandersetzungsbilanz zum Stichtag zu erstellen, kann der Insolvenzverwalter bei vertragsgerechtem Verhalten der Gesellschafter in der Krise nur ein etwaiges Auseinandersetzungsguthaben des Schuldners zur Masse ziehen.

SAARLAENDISCHES-OLG – Urteil, 8 U 563/05 vom 07.12.2006

Eine Bank treffen auch bei telefonischer Order von Aktien Aufklärungspflichten nach § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 WpHG, wenn der zuvor bereits allgemein über die mit dem Erwerb von Aktien verbundenen Risiken aufgeklärte Kunde in erheblichem Umfang von seinem bisherigen Risikoprofil abweicht und dies für ihren die Kauf Ortner entgegennehmenden Mitarbeiter offensichtlich war.

BGH – Urteil, XI ZR 21/06 vom 05.12.2006

a) Auch bei einem rechtlich erloschenen Girovertrag ist eine Bank in dessen Nachwirkung noch befugt, auf den Namen des früheren Kunden unter Angabe der bisherigen Kontonummer eingehende Zahlungen weiterhin für ihn entgegenzunehmen, muss sie dann aber auf dem bisherigen - intern weitergeführten - Konto entsprechend § 676f Satz 1 BGB verbuchen bzw. nach § 667 BGB herausgeben.

b) Aus § 676a Abs. 4 Satz 1, § 676d Abs. 2 Satz 1 BGB ergibt sich, dass eine Kündigung des Überweisungsvertrages durch den Überweisenden bzw. ein Überweisungsrückruf durch die Überweisungsbank nur möglich und von der Empfängerbank zu beachten ist, wenn ihr die entsprechende Mitteilung zugeht, bevor ihr der Überweisungsbetrag endgültig zur Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten zur Verfügung gestellt wird. Damit ist die Möglichkeit zum Rückruf der Überweisung gegenüber der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechtslage (vgl. Art. 228 Abs. 2 EGBGB), nach der ein Rückruf noch bis zur vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten möglich war (vgl. Senatsbeschluss vom 23. November 1999 - XI ZR 98/99, WM 2000, 25), eingeschränkt worden.

c) Der Ausschluss des Kündigungs-/Rückrufsrechts gemäß § 676a Abs. 4 Satz 1, § 676d Abs. 2 Satz 1 BGB gilt entsprechend für den Fall, dass ein Girovertrag zwischen der Empfängerbank und dem Empfänger nicht mehr besteht, die Bank die Überweisung aber in Nachwirkung des früheren Vertrages für ihren ehemaligen Kunden entgegengenommen und ihm derart zugeordnet hat, dass für diesen jedenfalls ein Herausgabeanspruch nach § 667 BGB besteht.

OLG-KARLSRUHE – Urteil, 17 U 19/06 vom 21.11.2006

Beim Überweisungsverkehr entsteht, wenn der Überweisende und der Überweisungsempfänger ihre Girokonten bei verschiedenen Banken unterhalten, weder ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen dem Empfänger und der Überweisungsbank noch sind die Rechtsverhältnisse des Überweisenden mit seiner Bank oder zwischen den einzelnen am Überweisungsvorgang beteiligten Banken als Verträge zu Gunsten des Überweisungsempfängers zu qualifizieren.

BGH – Urteil, IX ZR 133/05 vom 09.11.2006

a) Der Grundschuldgläubiger erwirbt mit dem Grundpfandrecht ein Absonderungsrecht auch an den mithaftenden Miet- und Pachtzinsforderungen.

b) Verrechnet der Grundschuldgläubiger, dem der Schuldner die Mietzinsforderungen abgetreten hat, bis zur Insolvenzeröffnung eingehende Mietzahlungen mit einer Forderung gegen den Schuldner, so werden die Gläubiger hierdurch nicht benachteiligt, wenn der Grundschuldgläubiger das Absonderungsrecht zuvor unanfechtbar erworben hat.

OLG-CELLE – Urteil, 3 U 18/06 vom 12.07.2006

Auch dann, wenn der Gläubiger bereits über einen (nicht der Rechtskraft fähigen) Vollstreckungstitel verfügt (hier: notarielles Schuldanerkenntnis), kann ein Rechtsschutzbedürfnis für eine gesonderte Leistungsklage bestehen. Dies ist anzunehmen, wenn mit einer Vollstreckungsgegenklage des Schuldners zu rechnen ist.

LAG-MUENCHEN – Urteil, 3 Sa 645/05 vom 30.03.2006

1. Zu den Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils gem. § 301 ZPO.

2. Zahlt der Arbeitgeber nach Ausspruch einer fristlosen Kündigung das Gehalt "versehentlich" weiter, korrigiert er dies später lediglich buchhalterisch, indem er die "versehentlichen" Gehaltszahlungen als "Rückrechnungsposition", also Abzugsposten in das Jahres-Lohnkonto des Arbeitnehmers einstellt, vollzieht er aber diese Rückrechnung nicht, weil die Kündigung zwischenzeitlich rechtskräftig für unwirksam erklärt ist, liegt keine ungerechtfertigte Bereicherung des Arbeitnehmers vor, die den §§ 812, 814 BGB unterläge. Vielmehr hat der Arbeitgeber in einem solchen Falle das Gehalt mit Rechtsgrund über den Zeitpunkt der fristlosen Kündigung hinaus weitergezahlt.

3. Die Erfüllungswirkung scheitert in einem solchen Fall nicht am Fehlen eines Handlungsbewusstseins des Arbeitgebers.

4. Bei einer Gehaltszahlung durch Banküberweisung ist kein Erfüllungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erforderlich. Vielmehr gilt auch hier zur Erzielung der Erfüllungswirkung die reale Leistungsbewirkung.

5. Bei verspäteter Gehaltszahlung kann der Arbeitnehmer den Nettoentgeltverlust, der durch eine höhere steuerliche Belastung der geschuldeten Bruttovergütung entsteht, ggf. als Verzugsschaden (Progressionsschaden) geltend machen. Ein arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zahlung der Nettovergütung in einer bestimmten Höhe - z.B. in Höhe des sich bei rechtzeitiger Zahlung ergebenden Nettoentgelts - besteht dagegen nur im Falle einer Nettoentgeltabrede. Steuerschaden wegen verspäteter Gehaltszahlung und Anspruch auf Zahlung von Nettoentgelt in bestimmter Höhe bei Bestehen einer Nettoentgeltabrede schließen einander aus.

OLG-DRESDEN – Urteil, 13 U 1924/05 vom 26.01.2006

1. Eine mehraktige Verfügung ist auch dann eine Verfügung im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO (und kein sonstiger Rechtserwerb im Sinne des § 91 Abs. 1 InsO), wenn eine Mitwirkung des Schuldners für die Vollendung des Rechtserwerbs nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht erforderlich ist (obiter dictum).

2. Eine Verfügung des Schuldners im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO liegt vor, wenn bei einer Vorausabtretung die Vollendung des Rechtserwerbs nur noch vom Entstehen der Forderung abhängt und der Schuldner selbst - beispielsweise durch die Annahme eines Angebots - nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an der Entstehung mitwirkt.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 9 U 8/05 vom 30.11.2005

1. Der alleinige Darlehensnehmer kann sich grundsätzlich nicht auf die von der Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Bürgschaftsverpflichtungen bei sittenwidriger Überforderung des Bürgen oder Mitdarlehensnehmers berufen.

2. Zu den Folgen des Widerrufs eines Haustürgeschäfts nach den Entscheidungen des EuGH vom 25.10.05 (C-229/04 und C-350/03)

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 12 U 112/05 vom 21.11.2005

Der Bankkunde verletzt seine Kontroll- und Aufklärungspflichten grob fahrlässig, wenn er - nachdem ihm bereits zuvor dreimal eine von einer Bank zur Versendung gegebene EC-Karte nicht zugegangen war, nicht zeitnah, spätestens nach zwei bis drei Wochen nach Antragstellung - sich nicht bei der Bank über den Verbleib der Karte erkundigt. Der Kunde verletzt seine Pflichten aus dem Girovertrag auch dadurch, dass er etwa sieben Wochen nach Antragstellung 20.000 EUR auf das Konto überweist und dann einen längeren Auslandsaufenthalt antritt, ohne sich zu vergewissern, ob die EC-Karte ausgestellt und versandt wurde.

OLG-HAMBURG – Urteil, 1 Kart-U 2/04 vom 24.03.2005

1. Zur Frage der Erheblichkeit einer Falschbezeichnung des Rechtsmittelgegners in der Berufungsschrift.

2. Zur Nichtigkeit der Kündigung eines Girokonto-Vertrages durch die Postbank

BGH – Urteil, IX ZR 457/00 vom 13.01.2005

Verschafft sich die Bank nach der Zahlungseinstellung des Gemeinschuldners durch Verrechnung eine inkongruente Befriedigung, so ist der subjektive Tatbestand erfüllt, wenn der Anfechtungsgegner bei Wirksamwerden der Rechtshandlung nicht die Überzeugung hatte, das Vermögen des Gemeinschuldners werde zur Befriedigung aller Gläubiger ausreichen (Anschluß an BGHZ 128, 196).

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