1. Die genehmigte Nutzung der Ställe eines landwirtschaftlichen Betriebs für Schweinehaltung (Schweinezucht, Schweinemast) genießt trotz zwischenzeitlicher Nutzungsunterbrechung oder -reduzierung Bestandsschutz, solange die Baugenehmigung bezüglich der Nutzung nach § 43 Abs. 2 LVwVfG wirksam bleibt. Das vom Bundesverwaltungsgericht zum Erlöschen des Bestandsschutzes für Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 5 Nr. 2 BauGB a.F. (= § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB n.F.) entwickelte "Zeitmodell" stellt jedenfalls in diesen Fällen keine geeignete Beurteilungsgrundlage dar.
2. § 62 Abs. 1 LBO ist auf Unterbrechungen der genehmigten Nutzung baulicher Anlagen weder unmittelbar noch analog anwendbar (wie Beschluss vom 19.07.1989 - 8 S 1869/89 -).
3. Zu den Anforderungen einer Erledigung der genehmigten Nutzung "auf andere Weise" nach § 43 Abs. 2 LVwVfG (hier verneint mangels dauerhaften und endgültigen Verzichtswillens; wie Beschluss vom 19.07.1989 a.a.O.).
4. Wohnhäuser in einem faktischen Dorfgebiet mit intensiver landwirtschaftlicher Prägung müssen im Einzelfall auch Geruchsimmissionen in mehr als 15 % der Jahresstunden (Berechnung nach GIRL) als noch zumutbar hinnehmen; dies gilt insbesondere für das dem emittierenden landwirtschaftlichen Betrieb zugehörige Wohnhaus.
1. Zur Bewertung landwirtschaftlicher Gerüche aus einer benachbarten Milchviehhaltung bei der Überplanung eines ehemaligen Munitionsdepots als Gewerbegebiet.
2. Zur erforderlichen Konkretisierung von Betriebserweiterungsabsichten in einem Bauleitplanverfahren.
Zur Anwendbarkeit der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) als Entscheidungshilfe bei der Bewertung von Geruchsemissionen aus landwirtschaftlichen Betrieben.
1. Der in der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) genannte Immissionswert von 0,15 (entsprechend einer relativen Geruchsstundenhäufigkeit von 15 v. H. der Jahresstunden) ist grundsätzlich auch im Außenbereich mit überwiegender landwirtschaftlicher Nutzung einzuhalten. Dieser Wert bietet ferner einen geeigneten Anhaltspunkt für die zulässige Häufigkeit von Geruchsimmissionen durch im baurechtlichen Außenbereich privilegierte nicht-landwirtschaftliche Vorhaben.
2. In begründeten Einzelfällen können Immissionswerte von 20 v. H. relativer Geruchsstundenhäufigkeit noch zumutbar sein.
3. Zur Irrelevanz einer von einem Vorhaben ausgehenden zusätzlichen Geruchsbelastung in dem Fall, dass der Immissionswert durch vorhandene Anlagen bereits ausgeschöpft ist.
1. Zur Frage, ob es eines "Aussetzungsantrages" des Begünstigten gem. § 80a Abs. 3 Satz 2 iVm § 80 Abs. 6 VwGO bedarf, wenn die Bauaufsichtsbehörde dem Landwirt zum Vorteil Dritter Einschränkungen aufgibt und die gleichzeitig angeordnete sofortige Vollziehbarkeit dann wieder aufhebt.
2. Zum materiellen Entscheidungsmaßstab bei einem Antrag des Begünstigten gem. § 80a Abs. 2 VwGO.
3. Zur Anwendung der "Geruchsfahnenbegehungen an Rinderställen" der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik der Technischen Universität München - Weihenstephan vom Juni 1999 auch auf Rinderbestände, die mehr als 500 Tiere umfassen.
Die Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel (IFSP) in Bebauungsplänen zur Gliederung von Gewerbegebieten setzt voraus, dass zugleich das im Baugenehmigungsverfahren anzuwendende Verfahren der Schallausbreitungsberechnung sowie die Fläche, auf die der IFSP zu verteilen ist, festgesetzt wird (Anschluss an VGH BW BauR 2005, 1743 und BayVGH, BRS 63 Nr. 82).
Die Vorschriften des rheinland-pfälzischen Landesnaturschutzrechts über die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung bei Plänen gelten auch hinsichtlich gemeldeter, aber noch nicht in die Gemeinschaftsliste aufgenommener und daher "potenzieller" FFH-Gebiete.
Zu den Anforderungen an eine sog. "FFH-Vorprüfung" (Screening).
Zur Anwendbarkeit der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) auf immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Vorhaben, die nicht in den Anwendungsbereich der TA Luft und der VDI-Richtlinien 3471 und 3472 fallen.
1. Zur Anwendbarkeit der GIRL bei Nachbarstreitigkeiten.
2. Ein Imbissstand, der in einem Kerngebiet mit einer Wahrnehmungshäufigkeit von etwa 10 bis 16 % auf die Fassade eines (auch) zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes einwirkt, verletzt das Gebot der Rücksichtnahme.
1.) Auf die Heranziehung der Geruchsimmissionsrichtlinie - GIRL - kann regelmäßig verzichtet werden, wenn die immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage einen nach der TA Luft sowie der VDI-Richtlinie 3471 ausreichenden Abstand zur Wohnbebauung wahrt.
2.) Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist im Fall der Darlegung durchgreifender Gründe gegen die erstinstanzliche Entscheidung durch den dort unterlegenen Antragsgegner und Beschwerdeführer auch das erstinstanzlich bis dahin unberücksichtigte Vorbringen des Antragstellers hinsichtlich weiterer möglicher Rechtsverletzungen zu würdigen. Die Beschränkung des Beschwerdegerichts auf die Prüfung der dargelegten Gründe steht dem nicht entgegen. Diese Beschränkung gilt nur für das Vorbringen des Beschwerdeführers.