1. Zur Begründung des Gerichtsstandes von § 48 Abs. 1a Satz 2 ArbGG am Wohnsitz eines Außendienstmitarbeiters genügt es, wenn er in einem häuslichen Home-Office seine Geschäftsreisen vor- oder nachbereitet oder Berichte über diese verfasst. Einen bestimmten Mindestumfang muss die am Wohnort verichtete Tätigkeit nicht haben.
2. Ein § 48 Abs. 1 a ArbGG verletzender Verweisungsbeschluss kann nicht mit einer außerorentlichen Beschwerde zum Landesarbeitsgericht angefochten werden.