1. An versteckter Stelle in einer Gewinnzusage enthaltene Vergabebedingungen, die den versprochenen Gewinn von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig machen, stehen dem Anspruch des Verbrauchers aus § 661 a BGB nicht entgegen, auch wenn seine Unterschrift auf einem "unwiderruflichen Gewinn-Abruf-Dokument " zugleich die vorgedruckte Erklärung über das Einverständnis mit den Auszahlungs-Bedingungen mit abdeckt.
2. Ergibt die textgenaue Auslegung der in einer Mitteilung zu einem Gewinnspiel enthaltenen Angaben über die besonderen Merkmale der Gewinn-Nummer (Beginn mit doppelter 00), dass die dem Verbraucher mitgeteilte Nummer (Beginn mit 00) dieses Merkmal nicht erfüllt und wird dem Verbraucher nicht gleichzeitig ausdrücklich mitgeteilt, dass er den ausgelobten Preis gewonnen habe, fehlt es an einer Gewinnzusage im Sinne von § 661 a BGB auch dann, wenn die gewählte Formulierung leicht missverstanden werden kann.