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Gewinnzusage

Entscheidungen der Gerichte

OLG-KARLSRUHE – Urteil, 14 U 195/07 vom 20.06.2008

1. Wird mit einem Prozesskostenhilfegesuch der Entwurf einer beabsichtigten Klage eingereicht, so gilt die Klage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als eingereicht, wenn der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung auf die im Klageentwurf enthaltenen Anträge Bezug nimmt und dadurch eindeutig zu erkennen gibt, daß er den eingereichten Entwurf nunmehr als Klageschrift behandelt sehen will (Anschluss an BGH NJW 1972, S. 1373 f, = Rpfleger 1972, S. 304 f.).

2. Zur Frage, ob eine Gewinnmitteilung nach Inhalt und Gestaltung geeignet ist, beim Empfänger den Eindruck zu erwecken, er habe einen bestimmten Preis bereits gewonnen.

BGH – Urteil, IX ZR 117/07 vom 13.03.2008

Der Verbraucher, der einen Anspruch auf Erfüllung einer Gewinnzusage in der Insolvenz des Versenders geltend macht, ist nachrangiger Insolvenzgläubiger.

OLG-KARLSRUHE – Urteil, 14 U 31/04 vom 02.03.2007

Der auf einer Gewinnszusage beruhende Anspruch auf Leistung des Preises (§ 661 a BGB) kann im Insolvenzverfahren nur als nachrangige Forderung (§ 39 Abs. 1 Nr. 4 InsO) geltend gemacht werden.

BGH – Urteil, IV ZR 4/05 vom 15.03.2006

Der Rechtsschutzversicherer kann aus positiver Vertragsverletzung grundsätzlich auch für den Schaden haften, den der Versicherungsnehmer dadurch erleidet, dass er infolge einer vertragswidrigen Verweigerung der Deckungszusage einen beabsichtigten Rechtsstreit nicht führen kann (Fortführung von BGH, Beschluss vom 26. Januar 2000 - IV ZR 281/98 - r+s 2000, 244).

BGH – Urteil, III ZR 191/03 vom 01.12.2005

a) Für die Klage aus einer Gewinnzusage (§ 661a BGB), die nicht zu einer Warenbestellung geführt hat, ist der internationale Gerichtsstand des Vertrags (Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ) eröffnet.

b) Der Ort, "an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre" (Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ), ergibt sich aus dem - nach dem internationalen Privatrecht des angerufenen Gerichts - zu bestimmenden nationalen Recht.

c) Art. 34 des (deutschen) EGBGB beruft für die Entscheidung über Ansprüche aus Gewinnmitteilungen das deutsche Recht ( § 661a BGB).

d) Der nach deutschem Recht bestimmte Ort, "an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre" (Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ), liegt im Fall der Gewinnzusage (§ 661a BGB) am Wohnsitz des Adressaten der Gewinnzusage.

OLG-KARLSRUHE – Urteil, 19 U 188/04 vom 01.12.2005

Gewinnzusagen fallen unter den Vertragsrechtsschutz gem. § 2 lit. D ARB 2000.

Der Versicherer ist mit dem Einwand der Mutwilligkeit der Klage im Deckungsprozess präkludiert, wenn er diesen dem Versicherungsnehmer nicht unverzüglich mitteilt.

BGH – Urteil, III ZR 4/04 vom 23.06.2005

Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Unternehmer, der Verbrauchern unter falschem Namen Gewinnmitteilungen zukommen läßt, "Sender" einer Gewinnzusage nach § 661a BGB ist (im Anschluß an die Senatsurteile vom 7. Oktober 2004 - III ZR 158/04 - NJW 2004, 3555 und vom 9. Dezember 2004 - III ZR 112/04 - NJW 2005, 827).

OLG-FRANKFURT – Urteil, 22 U 196/03 vom 29.03.2005

Zum Begriff des Versenders im Sinne von § 661 a BGB.

OLG-HAMM – Beschluss, 21 W 12/05 vom 10.03.2005

1. Falls absehbar ist, dass die Vollstreckung gegen eine im Ausland ansässige Briefkastenfirma keinen Erfolg haben kann, ist zu erwägen, die beabsichtigte Rechtsverfolgung als mutwillig i.S.v. § 114 ZPO anzusehen.

2. Für die Klage aus einer Gewinnzusage eines ausländischen Unternehmens, die an einen im Inland ansässigen Verbraucher gerichtet ist, besteht nach dem EuGVVO grundsätzlich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte.

3. Eine Gewinnzusage liegt nicht schon dann vor, wenn durch drucktechnische Maßnahmen bestimmte Passagen eines Fließtextes, die für sich allein als Gewinnzusage verstanden werden könnten, reißerisch hervorgehoben sind, während dem Gesamttext ein solcher Inhalt nicht entnommen werden kann.

OLG-HAMM – Beschluss, 8 W 64/04 vom 28.12.2004

1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage aus § 661 a BGB gegen eine im Ausland ansässige Versenderin von Gewinnzusagen kann nicht mit der Begründung versagt werden, es bestehe ein Erfahrungssatz, wonach die Vollstreckung einer titulierten Forderung in solchen Fällen aussichtslos sei und deshalb die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg biete oder mutwillig sei (gegen OLG Dresden, NJW-RR 2004, 1078 = JurBüro 2004, 147).

2. Prozesskostenhilfe ist in solchen Fällen auch nicht regelmäßig auf Teilklagen zu beschränken, um das Kostenrisiko zu reduzieren.

BGH – Urteil, III ZR 112/04 vom 09.12.2004

Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Unternehmer, der Verbrauchern unter falschem Namen Gewinnmitteilungen zukommen läßt, "Sender" einer Gewinnzusage nach § 661a BGB ist (im Anschluß an Senatsurteil vom 7. Oktober 2004 - III ZR 158/04 - NJW 2004, 3555).

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 2 W 59/04 vom 24.11.2004

Zur Anwendbarkeit deutschen Rechts und zur internationalen Zuständigkeit beim Streit um eine Gewinnzusage

BGH – Urteil, III ZR 158/04 vom 07.10.2004

"Sender" einer Gewinnmitteilung im Sinne des § 661a BGB ist derjenige Unternehmer, den ein durchschnittlicher Verbraucher in der Lage des Empfängers einer Gewinnzusage als Versprechenden ansieht.

Als "Sender" können nach § 661a BGB auch solche Unternehmer in Anspruch genommen werden, die Verbrauchern unter nicht existierenden oder falschen Namen, Firmen, Geschäftsbezeichnungen oder Anschriften Gewinnmitteilungen zukommen lassen.

OLG-DRESDEN – Beschluss, 8 W 670/04 vom 07.09.2004

Für Klagen aus Gewinnversprechen ( § 661 a BGB) ist der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. § 32 ZPO grundsätzlich nicht gegeben.

BGH – Urteil, III ZR 315/03 vom 15.07.2004

Der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (hier: einer s.a.r.l. französischen Rechts) haftet nicht nach § 661a BGB persönlich für die Erfüllung einer von der Gesellschaft versandten Gewinnzusage oder vergleichbaren Mitteilung.

OLG-CELLE – Urteil, 4 U 29/04 vom 06.05.2004

1. An versteckter Stelle in einer Gewinnzusage enthaltene Vergabebedingungen, die den versprochenen Gewinn von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig machen, stehen dem Anspruch des Verbrauchers aus § 661 a BGB nicht entgegen, auch wenn seine Unterschrift auf einem "unwiderruflichen Gewinn-Abruf-Dokument " zugleich die vorgedruckte Erklärung über das Einverständnis mit den Auszahlungs-Bedingungen mit abdeckt.

2. Ergibt die textgenaue Auslegung der in einer Mitteilung zu einem Gewinnspiel enthaltenen Angaben über die besonderen Merkmale der Gewinn-Nummer (Beginn mit doppelter 00), dass die dem Verbraucher mitgeteilte Nummer (Beginn mit 00) dieses Merkmal nicht erfüllt und wird dem Verbraucher nicht gleichzeitig ausdrücklich mitgeteilt, dass er den ausgelobten Preis gewonnen habe, fehlt es an einer Gewinnzusage im Sinne von § 661 a BGB auch dann, wenn die gewählte Formulierung leicht missverstanden werden kann.

OLG-KARLSRUHE – Urteil, 6 U 235/03 vom 28.04.2004

Für eine Gewinnmitteilung als Ankündigung im Sinne von § 661 a BGB ist hinreichend aber erforderlich, dass beim Verbraucher der Eindruck eines Gewinns erweckt wird, d.h. dass der Empfänger bei objektiver Betrachtung die Mitteilung dahin verstehen muss, er werde den darin bezeichneten Preis erhalten. Versteckte Hinweise in solchen Mitteilungen, dass es sich um ein unverbindliches Gewinnspiel handele oder Ähnliches, vermögen die abstrakte Eignung als Gewinnmitteilung in keiner Weise zu beseitigen.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 1 U 212/03 vom 07.04.2004

Die Haftung nach § 661 a BGB trifft den aus der Sicht des Verbrauchers zu bestimmenden Versprechenden, also denjenigen, der ihm als für die Auskehr des Gewinns Verantwortlicher gegenüber tritt (Anschluss an OLG Düsseldorf DB 2004, 128; OLGR 2002, 310, 311; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.12.2003 - 26 U 21/03).

OLG-STUTTGART – Urteil, 2 U 172/03 vom 11.03.2004

Eine Gewinnzusage ist zu erfüllen, wenn der Eindruck erweckt wird, die Auszahlung des Gewinn sei von keiner anderen Bedingung als der rechtzeitigen Überreichung der Gewinnanforderung abhängig.

OLG-KARLSRUHE – Urteil, 7 U 170/02 vom 10.03.2004

1. Der Auslegung einer Mitteilung über die Teilnahme an einem Gewinnspiel bestimmt sich nach dem Verständnis eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers. Es kommt nicht darauf an, wie ein besonders misstrauischer und aufgeklärter Verbraucher die Zusendung verstanden hätte. Nach Sinn und Zweck des § 661 a BGB ist es ebenfalls nicht entscheidend, wie der konkrete Empfänger die ihm übersandte Gewinnmitteilung tatsächlich verstanden hat.

2. Nach den allgemein anerkannten Regeln einer Los-Lotterie darf sich der Inhaber eines Gewinnloses als Gewinner des dort ausgewiesenen Preises verstehen. Hinweise auf eine bloße Gewinnchance im Begleittext sind deshalb nicht geeignet, diesen Eindruck zu beseitigen, denn bis zur Öffnung des Loses bestand nur eine Chance auf einen Gewinn. Wurde das Los geöffnet und enthielt einen Gewinn, hatte sich die Chance auf einen Gewinn realisiert und dem Losinhaber steht nach allgemeinem Verständnis der Gewinn zu.

BGH – Urteil, III ZR 226/03 vom 19.02.2004

Eine Zusendung ist eine Gewinnzusage oder vergleichbare Mitteilung im Sinne des § 661a BGB, wenn sie - nach Inhalt und Gestaltung - abstrakt geeignet ist, bei einem durchschnittlichen Verbraucher in der Lage des Empfängers den Eindruck zu erwecken, er werde einen - bereits gewonnenen - Preis erhalten; auf das subjektive Verständnis der Zusendung durch den konkreten Empfänger kommt es nicht an.

OLG-ROSTOCK – Beschluss, 3 U 269/03 vom 17.02.2004

1.

Der Versender einer aus mehreren Blättern bestehenden Massendrucksache hat den vollständigen Zugang aller Blätter beim Empfänger nachzuweisen, wenn dieser behauptet, nicht alle Blätter der Sendung erhalten zu haben.

2.

Zur Auslegung einer Gewinnzusage

OLG-OLDENBURG – Beschluss, 15 W 3/04 vom 10.02.2004

Anspruch auf Auszahlung eines "Gewinns", der einem Verbraucher von einem Werbefahrten-Veranstalter schriftlich mitgeteilt wurde, auch wenn der Verbraucher nicht zu der Übergabeveranstaltung erscheinen konnte, weil die vom Veranstalter organisierte Busfahrt dorthin scheiterte.

OLG-CELLE – Urteil, 4 U 195/03 vom 05.02.2004

An versteckter Stelle in einer Gewinnzusage enthaltene, den Gewinnanspruch einschränkende Vergabebedingungen stehen dem Anspruch aus § 661 a BGB auch dann nicht entgegen, wenn der Empfänger an anderer Stelle der Mitteilung durch seine Unterschrift erklärt, von den Vergabebedingungen Kenntnis genommen und sie verstanden zu haben.

SAARLAENDISCHES-OLG – Beschluss, 5 W 299/03 vom 26.01.2004

Eine Weisung einem Betreuer gegenüber, der Rechtsanwalt ist, keine anwaltlichen Dienstleistungen zu erbringen ohne konkrete Aussicht, die dazu entstehenden Kosten von einem Verfahrensgegner beizutreiben, ist grundsätzlich rechtswidrig.

OLG-DRESDEN – Beschluss, 8 W 781/03 vom 23.12.2003

Keine Prozesskostenhilfe für Klage auf Auszahlung einer Gewinnzusage gemäß § 661a gegen im europäischen Ausland ansässige Briefkastenfirma.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 26 U 21/03 vom 18.12.2003

1. Angesichts der vielfältigen Möglichkeiten zur Umgehung des Gesetzes durch manipulative Gestaltung der Absenderangaben ist ein weiter Versenderbegriff geboten.

2. Normadressat des § 661 a BGB ist auch der Unternehmer, der Gewinnzusagen unter dem Namen eines (tatsächlich existierenden) Versandes versendet und die diesbezügliche Korrespondenz mit dem Verbraucher abwickelt, weil der Versand unter der in der Gewinnzusage angegebenen Anschrift keine Büroorganisation unterhält, mit der er selbst unternehmerisch hätte handeln können. (BGB 661 a)

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 7 U 9/03 vom 16.12.2003

1. Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte und dem anzuwendenden Recht bei Gewinnzusagen.

2. Die Höhe des zugesagten Betrages hat grundsätzlich keine Bedeutung für die Wirksamkeit der Zusage.

OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 15 AR 49/03 vom 28.11.2003

1. Stellt der Kläger in einem bereits anhängigen Rechtsstreit gegen mehrere Beklagte hilfsweise einen Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung, so hat das Prozessgericht zunächst zu prüfen, ob ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand am Ort des Prozessgerichts vorhanden ist; eine Vorlage an das Oberlandesgericht zur Entscheidung gemäß § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO kommt erst dann in Betracht, wenn das Prozessgericht diese Frage verneint hat.

2. Bei einer Klage aus § 661 a BGB (Gewinnzusage) ist der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) gegeben.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 25 U 89/03 vom 24.11.2003

1. Ob der Eindruck erweckt wird, ein Preis sei gewonnen, ist eine Frage der gerichtlichen Auslegung der übersandten Erklärungen aus der Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers; einer empirischen Erhebung durch Sachverständigengutachten bedarf es nicht.

2. Hinweise auf mangelnde Ernstlichkeit der Gewinnzusage oder auf sonstige Einschränkungen sind im Rahmen von § 661 a BGB nur dann beachtlich, wenn dadurch bei einem durchschnittlichen Verbraucher ohne weiteres der Eindruck eines gewonnenen Preises zerstört wird. Versteckte Klauseln genügen dazu nicht.

3. Verlangt ein Unternehmer vor Gewinnauszahlung die Rücksendung einer bestimmten Codemarke auf einem dafür bestimmten Rücksendeschein, zerstört er durch diese Legitimationsprüfung nicht den Eindruck eines gewonnenen Preises.

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