1. Die zur Umsetzung der Bewilligung nach § 8 BBergG erforderliche Entscheidung gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 BBergG ist an dem Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG sowie dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auszurichten.
2. Eine bestandskräftige Mitgewinnungsentscheidung nach § 42 Abs. 1 BBergG entfaltet neben ihrer konkreten Regelung eine Tatbestandswirkung dergestalt, dass im Rahmen der Grundabtretung nach den §§ 77ff. BBergG von einem zulässigen gemeinschaftlichen Abbau der regalen Bodenschätze und der Grundeigentümerbodenschätze ausgegangen werden kann. Das Vorliegen eines wirtschaftlichen Missverhältnisses zwischen grundeigenen und bergfreien Bodenschätzen kann daher nicht mehr geltend gemacht werden.
Wird für ein Straßenbauvorhaben die Abweichung von einem Ziel der Raumordnung zugelassen (§ 11 ROG, § 10 LPlG LSA), so ist diese Entscheidung wegen des Wegfalls der Pflicht zur Beachtung jenes Ziels (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ROG) im Rahmen der Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss inzident auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen.