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Gewinnmöglichkeit

Entscheidungen der Gerichte

THUERINGER-OVG – Urteil, 3 KO 1011/05 vom 22.09.2008

Zur Zulässigkeit der Erhebung von Vergnügungssteuer für Spielapparate mit und ohne Gewinnmöglichkeit nach dem Stückzahlmaßstab.

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 3 BS 291/06 vom 08.11.2007

1. Spielgeräte ohne Einsatzrückgewähr, bei denen das eingesetzte Geld lediglich abgespielt werden kann, bieten als Gewinn eine nach § 6a Satz 1 Buchst. a SpielV verbotene Berechtigung zum Weiterspielen an, wenn spielzeitverlängernde Punkte gewonnen werden können, die ein theoretisch unbegrenztes Weiterspielen erlauben.

2. Ob solche spielzeitverlängernden Punktegewinne analog § 6a Satz 3 SpielV zumindest dann zulässig sind, wenn sie die Spielzeit nicht weiter verlängern, als dies bei sechs Freispielen der Fall wäre, bleibt offen.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 9 ME 84/07 vom 22.03.2007

Vergnügungssteuer in Höhe von 12% des Spieleinsatzes bei Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit im Eilverfahren nicht zu beanstanden.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 8 TG 1753/06 vom 16.01.2007

1. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist nur für die Durchführung von Bauartzulassungsverfahren für Gewinnspielgeräte gemäß § 33 c Abs. 1 Satz 2 und § 33 f Abs. 1 Nr. 3 GewO i.V.m. §§ 11 ff. SpielV zuständig, nicht aber für die gemäß § 33 c Abs. 1 Satz 1 GewO und § 6 a SpielV zu treffende Entscheidung, ob bestimmte Spielgeräte Gewinnmöglichkeiten bieten und deshalb als erlaubnis- und zulassungspflichtige Gewinnspielgeräte und nicht als erlaubte Unterhaltungsspielgeräte anzusehen sind.

2. Die auf § 33 f Abs. 1 Nr. 4 GewO gestützte Vorschrift des § 6 a SpielV konkretisiert innerhalb des gesetzlichen Ermächtigungsrahmens den in § 33 c Abs. 1 Satz 1 GewO verwendeten Begriff der von Spielgeräten gebotenen Gewinnmöglichkeit.

3. Der Verbotstatbestand des § 6 a Satz 1 lit. a) SpielV ist gegeben, wenn ein Spielgerät angezeigte Spielpunkte "aufaddiert", die zum potentiell unbegrenzten Weiterspielen mit der Chance einer weiteren Punkteerhöhung genutzt werden können.

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 2 LB 11/04 vom 18.10.2006

1. Die Vergnügungssteuer in Form der Spielautomatensteuer kann als indirekte örtliche Aufwandsteuer in Schleswig-Holstein von den Automatenaufstellern erhoben werden.

2. Bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit mit manipulationssicherem Zählwerk ist die elektronisch gezählte Bruttokasse eine geeignete Bemessungsgrundlage.

3. Zur Höhe des Steuersatzes.

4. Für Unterhaltungsgeräte ohne Gewinnmöglichkeit darf die Besteuerung weiterhin auf der Grundlage eines pauschalen Steuermaßstabes pro Spielgerät (Stückzahlenmaßstab) erfolgen, weil die Ausstattung mit manipulationssicheren Zählwerken nicht gesichert ist.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 B 10359/06.OVG vom 08.05.2006

Als Geldspielgerät mit Gewinnmöglichkeit bedurfte ein Spielgerät schon bisher einer Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, das als Gewinn lediglich eine (unkörperliche) Weiterspielberechtigung bot, die der Spieler als Einsatz verwenden konnte.

Das Erfordernis einer solchen Bauartzulassung kann nicht nachträglich durch Veränderung der Programmierung entfallen. Ob die ursprünglich vorhandene Gewinnmöglichkeit durch technische Vorkehrungen auf Dauer ausgeschlossen ist, kann bei der Prüfung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt festgestellt werden.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 13 ME 480/05 vom 01.03.2006

- Neuere Rechtsprechung des BVerwG zu den Besteuerungsgrundlagen bei Spielautomaten

- Probleme des Strückzahlmaßstabs

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 5 B 278/02 vom 23.06.2004

Die Vergnügungssteuer für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit darf nicht länger unter Anwendung des Stückzahlmaßstabs erhoben, d. h. nicht pauschal nach der Anzahl der Geräte bemessen werden.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 8 UE 3924/95 vom 26.10.2000

1. Ein Geschicklichkeitsspiel liegt in Abgrenzung zu einem Glücksspiel gemäß § 33 h Nr. 3 und § 33 d GewO dann vor, wenn die Trefferquote von einem Durchschnittsspieler durch den Einsatz seiner Geschicklichkeit um mehr als das Doppelte der Zufallstrefferquote erhöht werden kann und die Trefferquote im Verhältnis zur Nichttrefferquote noch als wesentlich anzusehen ist.

2. Ein Treffer ist nicht erst bei einem im Vergleich zum Einsatz erzielten Gewinn, sondern schon dann anzunehmen, wenn die vom Spiel gestellte Aufgabe so erfüllt ist, dass daran nach dem Spielplan eine für den Spieler günstige Folge geknüpft ist, wie etwa ein Freispiel oder eine Rückgabe des Spieleinsatzes.

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