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Gewinnanspruch

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Urteil, IV R 73/06 vom 23.04.2009

Rechtsgebiete:EStG, KStG, GewStG, FGO, BGB, HGB
Schlagworte:Innengesellschaft - Mitunternehmerschaft - eigenständiger Gewerbebetrieb - Abfärberegelung - Dienstleistungsverpflichtung allein begründet keine stille Gesellschaft - Gewinnverteilung und Gewerbeertrag - Ersetzung des Messbescheids für Vorauszahlungszwecke durch den Gewerbesteuermessbescheid unter Geltung des § 68 FGO n.F. vom 19.12.2000
Stichwort:Gewinnanspruch
Leitsatz:Ist eine Person (oder Personenmehrheit) an einzelnen Tätigkeiten des Unternehmens einer KG als Innengesellschafterin beteiligt, so führt dies nur dann zur Annahme eines eigenständigen Gewerbebetriebs, wenn der betroffene Geschäftsbereich von den weiteren Tätigkeitsfeldern des Unternehmens hinreichend sachlich abgegrenzt ist.
Volltext: BFH - Urteil, IV R 73/06



BFH – Urteil, I R 1/08 vom 04.03.2009

Rechtsgebiete:KStG 1991, EStG, AktG
Schlagworte:Vereinbarkeit von Ausgleichszahlungen an außenstehende Aktionäre mit körperschaftsteuerrechtlicher Organschaft - Rechtswidriger Ausgangsbescheid als Voraussetzung der Änderung eines anderen Bescheids nach § 174 Abs. 4 AO
Stichwort:Gewinnanspruch
Leitsatz:1. Die Vereinbarung von Ausgleichszahlungen des beherrschenden Unternehmens an einen außenstehenden Aktionär der beherrschten Gesellschaft steht der körperschaftsteuerrechtlichen Anerkennung eines Gewinnabführungsvertrages entgegen, wenn neben einem bestimmten Festbetrag ein zusätzlicher Ausgleich in jener Höhe vereinbart wird, um die der hypothetische Gewinnanspruch des Außenstehenden ohne die Gewinnabführung den Festbetrag übersteigen würde.

2. Die Änderung oder Aufhebung eines Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen wegen der irrigen Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts kann nur dann gemäß § 174 Abs. 4 AO zum Anlass für die Aufhebung oder die Änderung eines weiteren Steuerbescheids genommen werden, wenn der zuerst geänderte Bescheid in seiner ursprünglichen Fassung objektiv rechtswidrig war.
Volltext: BFH - Urteil, I R 1/08

BGH – Urteil, II ZR 264/07 vom 02.03.2009

Rechtsgebiete:BGB, GmbHG, InsO, ZPO
Stichwort:Gewinnanspruch
Leitsatz:a) Wählen die Vertragsparteien eine bestimmte zivilrechtliche Rechtsgestaltung lediglich aus steuerlichen Gründen, fehlt es in der Regel nicht am erforderlichen Rechtsbindungswillen, weil die steuerliche Anerkennung ein gültiges, ernstlich gewolltes Rechtsgeschäft voraussetzt. Erweist sich die gewählte Vertragsgestaltung nachträglich als zivilrechtlich nachteilig, begründet das nicht den Einwand des Scheingeschäfts.

b) Die Feststellung des Jahresabschlusses hat - nicht anders als bei der Personengesellschaft (vgl. dazu: BGHZ 132, 263, 266) - auch bei der GmbH die Bedeutung einer Verbindlicherklärung der Bilanz jedenfalls im Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft und auch untereinander. Typischer Inhalt einer solchen korporativen Abrede ist auch der Ausschluss bekannter oder mindestens für möglich gehaltener Einwendungen gegenüber bilanzierten Gesellschafterverbindlichkeiten im Sinne eines deklaratorischen Anerkenntnisses.

c) Eine gegen das in § 73 Abs. 1, 2 GmbHG normierte zwingende Kapitalerhaltungsgebot in der Liquidation verstoßende Verteilung von Gesellschaftsvermögen hat einen Rückerstattungsanspruch der GmbH gegen die Gesellschafter analog § 31 GmbHG zur Folge, der nicht die Entstehung einer Unterbilanz als Folge der Auszahlung voraussetzt.

d) Vorabausschüttungen auf einen erwarteten Liquidationserlös stehen unter dem stillschweigenden Vorbehalt, dass auf die Empfänger nach der abschließenden Liquidationsbilanz ein entsprechender Erlös entfällt. Soweit ein Liquidationserlös nicht vorhanden ist, besteht aufgrund stillschweigender Abrede ein vertraglicher Rückgewähranspruch der GmbH auf Rückzahlung der Vorabausschüttung.
Volltext: BGH - Urteil, II ZR 264/07

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 21 U 38/07 vom 02.12.2008

Rechtsgebiete:BGB, KredWG
Stichwort:Gewinnanspruch
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Urteil, 21 U 38/07


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