1. Zur Bedeutung von standardisierten Beurteilungsmerkmalen für das Gesamturteil (die Gesamtnote) einer dienstlichen Beurteilung
2. Trotz des Bewerbungsverfahrensanspruchs besteht kein Anordnungsgrund, die (vorläufige) Wahrnehmung der konkreten Aufgaben des Beförderungsdienstpostens durch den (fehlerhaft) ausgewählten Konkurrenten zu untersagen, wenn ausnahmsweise u.a. wegen des nicht allein auf diese Aufgabenwahrnehmung zugeschnittenen Eignungsprofils des zu vergebenen Beförderungsstatusamts kein nennenswerter tatsächlicher Bewährungsvorsprung entstehen kann.
Die Gewichtung und der Ausgleich von Hochwasserschutzbelangen mit anderen öffentlichen und privaten Belangen kann als Teil der planerischen Abwägung nicht erfolgreich mit der Begründung angegriffen werden, bereits die Einstellung des Abwägungsmaterials sei fehlerhaft erfolgt, wenn es sich bei dem gerügten Abwägungsmaterial der Sache nach schon um eine Gewichtung von Belangen handelt.
1. Den Fahrer trifft in erster Linie die Pflicht zu prüfen, ob er in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen, er hat also grundsätzlich eine höhere Verantwortung als der Beifahrer. Dieser Grundsatz hindert nicht, bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch zu einer Gleichgewichtigkeit der Haftungsanteile oder gar einem Übergewicht der Haftung des Beifahrers zu gelangen.
2. Zu den Umständen, die bei der Bemessung eines Verdienstausfallschadens zu berücksichtigen sind.
1. Ein Grundgebührenmaßstab, der an die Nennweite des Anschlusskanals anknüpft, ist für die Bemessung von Abwassergrundgebühren kein offensichtlich ungeeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab.
2. Die arbeitsleistungsbezogene Gewichtung bei der Staffelung der Grundgebührensätze knüpft bei der Verwendung eines auf die Nennweite des Anschlusskanals abstellenden Maßstabs nicht an den Innendurchmesser des Anschlusskanals an, sondern an die Durchflussmenge, die bei einem Anschlusskanal mit einer bestimmten Nennweite möglich ist.
3. Zum fehlenden Regelungsgehalt einer im Gebührenbescheid ausgewiesenen "offenen Forderung", die bereits zuvor festgesetzt, angefordert und fällig war, wenn keine Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Abänderung der Fälligkeit bestehen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 26.07.2005 - 4 EO 131/02).
Ungeachtet ihrer Privatisierung sind die Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost (hier: Deutsche Telekom AG) bei der Aufstellung entsprechender Anforderungsprofile für besetzbare Dienstposten an die Vorgaben des Laufbahnprinzips gebunden (hier zum Bildungsabschluss: "abgeschlossenes Fachhochschulstudium oder vergleichbare Qualifikation"); daran ändert auch nichts die Möglichkeit einer In-sich-Beurlaubung des Beamten.
Auch die einfache, in vorgegebenen Bahnen zu verrichtende Tätigkeit eines Amtsboten der Besoldungsgruppe A 4 kann mit einem einheitlichen, in einer großen Verwaltung generell verwendeten, Beurteilungsbogen sachgerecht dienstlich beurteilt werden.
1. Erfüllt ein Straßenneubau nur in Verbindung mit einem anderen Straßenbauvorhaben die ihm zugedachte verkehrliche Funktion als Autobahnzubringer, so genügt zur Vermeidung eines unzulässigen Planungstorsos eine Bestimmung im Planfeststellungsbeschluss, wonach mit dem Bau erst begonnen werden darf, wenn der Planfeststellungsbeschluss für das andere Straßenbauvorhaben bestandskräftig geworden ist.
2. Mängel der Finanzierbarkeit/Realisierbarkeit des anderen Straßenbauvorhabens können gegen die Planrechtfertigung des planfestgestellten Straßenneubaus eingewendet werden.
3. Ziele der Raumordnung i. S. des § 3 Nr. 2 ROG lösen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG eine strikte Beachtenspflicht aus.
4. Die formelle Konzentrationswirkung des (straßenrechtlichen) Planfeststellungsbeschlusses erfasst auch eine Zielabweichungsentscheidung nach § 10 Abs. 3 LplG (i.V.m. § 11 Satz 1 ROG).
5. Zu den Voraussetzungen einer Zielabweichung nach § 10 Abs. 3 LplG.
6. Zur Zulässigkeit der Gewichtung verschiedener Planungsziele beim Neubau einer Landesstraße: Verbindungsfunktion (Autobahnzubringer) als primäres, Entlastungsfunktion für Gemeinden als sekundäres Planungsziel.
7. Zur Alternativenprüfung bei "abgestuften" Planungszielen.