JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > G > Gewicht
| Schlagworte: | Betäubungsmittel, Drogen, Khat, Cathinon, Wirkstoffgehalt, Gewicht, Beweiswürdigung, Strafzumessung |
| Stichwort: | Gewicht |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 1 Ss 49/07 | |
| Rechtsgebiete: | GG, LV, LRiG, VwGO |
| Schlagworte: | Richterwahlausschuss, Mitglieder, Beschlussfassung, Abstimmung, Motive, Stimmenthaltung, Abstimmungsergebnis, Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Bestenauslese, Kontrolldichte, dienstliche Beurteilung, letzte, frühere, Gleichstand, Auswahlkriterien, Anforderungsprofil, Amt, Eignung, Leistung, Gewicht, Ermessen, Präsident des Oberlandesgerichts, Spitzenamt, Rechtsprechung, Gerichtsverwaltung, Leitungsfunktion, Quereinstieg, andere Gerichtsbarkeit, oberes Landesgericht, Bewährung, aufschiebende Wirkung, Vollziehung, Oberverwaltungsgericht, Verfassungsbeschwerde, Zwischenregelung, Unzulässigkeit, Unanfechtbarkeit |
| Stichwort: | Gewicht |
| Leitsatz: | 1. Bei der Beschlussfassung des rheinland-pfälzischen Richterwahlausschusses sind Stimmenthaltungen zulässig. Sie zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit, können also insbesondere nicht als Nein-Stimmen gewertet werden. 2. Die wahren Motive für ein bestimmtes Stimmverhalten entziehen sich rechtlicher Überprüfung. Dies gilt auch dann, wenn Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, ihre Motive hierfür zu Protokoll erklären. 3. Haben Bewerber in ihren letzten dienstlichen Beurteilungen die gleiche abschließende Bewertung erhalten, steht es im Ermessen von Dienstherr und Richterwahlausschuss, welchen weiteren sich aus den Beurteilungen ergebenden Leistungs- und Eignungskriterien mit Blick auf die Anforderungen des zu besetzenden Amtes größeres Gewicht beigemessen wird. 4. Lassen sich schon danach sachgerechte Kriterien finden, bedarf es keines Rückgriffs auf frühere Beurteilungen. 5. Bei der Besetzung eines Spitzenamtes der Justiz, das in Rechtsprechung und Gerichtsverwaltung höchste Anforderungen stellt (hier: Präsident des Oberlandesgerichts), gebührt dem Umstand, dass ein Mitbewerber über langjährige Erfahrungen in der betreffenden Gerichtsbarkeit verfügt, von Rechts wegen kein grundsätzlicher Vorrang. 6. Wird dies auch vom aufgestellten Anforderungsprofil nicht gefordert, darf ein Mitbewerber ausgewählt werden, der sich in einer anderen Gerichtsbarkeit bereits als Präsident eines oberen Landesgerichts seit Jahren hervorragend bewährt hat. 7. Eine analoge Anwendung des § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit dem Ziel, das zu besetzende Amt solange nicht vergeben zu lassen, bis das Bundesverfassungsgericht eine dahingehende Zwischenregelung getroffen hat, ist dem Oberverwaltungsgericht nicht möglich. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 10 B 10457/07.OVG | |
| Rechtsgebiete: | BauGB, VwGO, ZPO |
| Schlagworte: | Abwägung, Antragsbefugnis, Ausgleichsmaßnahme, Belang, Eigentumswechsel, Gewicht, Naturschutz, Normenkontrolle, Planungsermessen, Planungskosten, Prozessstandschaft, Rechtsschutzinteresse, Vorwegbindung |
| Stichwort: | Gewicht |
| Leitsatz: | 1. Wird ein Baugrundstück im Laufe eines Normenkontrollverfahrens veräußert, bleibt der frühere Eigentümer weiterhin prozessführungsbefugt. Er ist als gesetzlicher Prozessstandschafter ermächtigt, das Verfahren im eigenen Namen fortzuführen, um fremde Rechte - die des Erwerbers und jetzigen Grundstückseigentümers - geltend zu machen. Für den Fortbestand der Antragsbefugnis und des Rechtsschutzinteresses ist (dann) auf den Erwerber abzustellen. 2. Eine unzulässige Vorabbindung hinsichtlich des Ausgangs des Planverfahrens ist allein daraus, dass sich die Eigentümer der Grundstücke im Plangebiet zur Übernahme von 70% der Planungskosten verpflichtet haben, noch nicht abzuleiten. 3. Das Abwägungsgebot wird verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten oder öffentlichen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit anderer Belange außer Verhältnis steht. 4. Die Frage, ob das objektive Gewicht eines Belangs zutreffend erkannt wird, ist gerichtlich voll überprüfbar. Von der gerichtliche Kontroll- und Eingriffsmöglichkeit ist in Grenzfällen zurückhaltend Gebrauch zu machen. ("Grenzfall" hier verneint) 5. Die planende Gemeinde kann ein - eingeschränkt überprüfbares - Planungsermessen erst in Anspruch nehmen, nachdem sie die in Betracht zu ziehenden Belange objektiv richtig gewichtet hat, wenn es - also - auf der dann folgenden "Stufe" der Abwägung darum geht, sich zwischen konkurrierenden, objektiv richtig gewichteten Belangen zu entscheiden. Dann kann sie einen Belang zugunsten eines anderen - gleichwertigen - Belanges zurückstellen. 6. Werden unzureichende oder nicht gesicherte Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe in Natur und Landschaft vorgesehen, wird auch dadurch gegen das Gebot gerechter Abwägung verstoßen. |
| Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 1 KN 10/01 | |
| Rechtsgebiete: | GG, Hess. Verfassung, (Hess) KWG |
| Schlagworte: | Kommunalwahl, OB-Wahl, Oberbürgermeister, Ungültigerklärung, Wahlverfahren, Unregelmäßigkeiten, Einfluss, Wahlfehler, Wahlfehlertatbestand, allgemeiner, Neutralitätspflicht, Organe, kommunale, Wahlgrundsatz, Wahlgrundsätze, bundesrechtliche, Wahlbeeinflussung, unzulässige, Gemeindeverwaltung, Gemeindevertretung, Erheblichkeitsgrundsatz, Gewicht, Homogenitätsgebot, Bestandsschutz, Freiheit der Wahl, Täuschung, Information, wahlkampfrelevante, Willensbildung, Wählerwillen, Integrität, Entscheidungsfreiheit, Wahrheit, Wahrheitsgebot, Chancengleichheit. |
| Stichwort: | Gewicht |
| Leitsatz: | Die Auslegung des Begriffs der "Unregelmäßigkeiten beim Wahlverfahren" in § 50 Nr. 2 Hess. KWG als allgemeiner Wahlfehlertatbestand verstößt nicht gegen Bundesrecht. Es gibt keinen auch für Kommunalwahlen geltenden bundesrechtlichen Wahlgrundsatz, dass die Ungültigerklärung einer Wahl nur in Betracht kommt, wenn ein Wahlfehler von solchem Gewicht vorliegt, dass der Fortbestand des/der in dieser Weise Gewählten unerträglich erscheint. Auch das Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG fordert nicht, dass der für eine Landtagswahl geltende "Erheblichkeitsgrundsatz" auf die Direktwahl eines (Ober-)Bürgermeisters angewendet werden muss. Der Bestandsschutz der Wahl eines in seiner Funktion durch einen Vertreter ersetzbaren Bürgermeisters kann vom Landesgesetzgeber gegenüber dem Bestandsschutz eines gewählten Parlamentes differenziert geregelt werden. Der Grundsatz der Freiheit der Wahl schützt den Wähler vor Beeinflussungen, die geeignet sind, seine Entscheidungsfreiheit ernstlich zu beeinträchtigen. Die Integrität der Wählerwillensbildung ist betroffen, wenn amtliche Stellen das ihnen obliegende Wahrheitsgebot nicht einhalten. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 8 C 14.02 | |
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