Kündigt ein bislang von seiner Gewerkschaft im Rechtsstreit vertretener Arbeitnehmer das Mandatsverhältnis zur Gewerkschaft und tritt gleichzeitig aufgrund wirksamer Kündigung aus der Gewerkschaft aus, so kann ihm für die Zeit nach seinem Austritt aus der Gewerkschaft Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung versagt werden, er habe ohne hinreichenden Grund gewerkschaftlichen Rechtsschutz aufgegeben.